vom 4. Oktober 2018
Das Geoinformationsgesetz (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 2 Bst. e
2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in Art. 13 Abs. 1 Bst. b bis e genannten Dienste sowie der Zugang zu den in Art. 15 Abs. 2 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs kann überdies beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche oder juristische Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Datenschutzgesetzgebung besteht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018