| 811.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 379 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Ärztegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 39 Abs. 4
4) Die Ärztekammer darf personen- und berufsbezogene Daten der Ärzte ermitteln und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 49c Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, die Daten nach Abs. 1 offenlegen:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018