640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 380ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 84 Abs. 5
5) Abs. 4 gilt auch für Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die auf der Grundlage internationaler Abkommen der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Art. 85 Abs. 3
3) Abs. 2 gilt auch für Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die auf der Grundlage internationaler Abkommen der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Art. 86 Sachüberschrift und Abs. 1 bis 2
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die Steuerbehörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
1a) Die Steuerverwaltung darf Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die ihr auf der Grundlage internationaler Abkommen als zuständige Behörde übermittelt werden, verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, im Sinne von Art. 84 und 85 erfolgt mündlich oder schriftlich. Ist eine regelmässige Übermittlung notwendig, so können personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018