143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 382ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30a Abs. 1 Bst. d
1) Die Landespolizei führt im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) für Bedienstete des Landes und Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken, Sicherheitsprüfungen durch, wenn sie bei ihrer Tätigkeit:
d) regelmässig Zugang zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte.
Art. 30c Abs. 2 und 5
2) Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher personenbezogener Daten verlangen sowie bei Akten des Landes die Entfernung überholter personenbezogener Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Vorbehalten bleiben Art. 35s Abs. 2 dieses Gesetzes und Art. 57 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Durchführung der Sicherheitsprüfung, insbesondere die Einsichtsrechte sowie die Speicherung, weitere Verwendung und Löschung personenbezogener Daten, mit Verordnung.
Art. 30f Sachüberschrift und Bst. a
c) Sperre der Datenoffenlegung; Mitteilungs- und Aushändigungspflicht
Die Landespolizei kann von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie von Privaten verlangen, dass diese:
a) bestimmte personenbezogene Daten von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p nicht offenlegen, soweit die bestehenden technischen Möglichkeiten dies erlauben; diese haben bei ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen, dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird;
Überschrift vor Art. 31
IV. Verarbeitung von polizeilichen Daten
Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2, 3 Einleitungssatz und Abs. 4
Datenverarbeitung im Allgemeinen
1) Die Landespolizei ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und zum Profiling von nachstehend aufgeführten Personen befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
2) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben wurden. Die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Landespolizei diese Daten auch zu diesem Zweck erheben darf.
3) Die Erhebung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch:
4) Ist die Erhebung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich informiert werden, sobald der Zweck der Datenverarbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten.
Art. 33 Abs. 3 Einleitungssatz
3) Bild- und Tonaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können, dürfen nur verarbeitet werden:
Art. 34a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 5 sowie Abs. 8 Einleitungssatz, Bst. b und c
Besondere Mittel zur Datenerhebung
1) Die Landespolizei kann unter Wahrung des Brief-, Post- und Kommunikationsgeheimnisses Daten von Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Straftaten begehen, sowie deren Kontakt- oder Begleitpersonen mit Mitteln nach Abs. 2 nur erheben, wenn:
a) die Datenerhebung ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise nicht möglich ist;
3) In oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten kann die Landespolizei Daten mit den in Abs. 2 Bst. b genannten Mitteln ohne Einwilligung des Berechtigten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren und schweren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder erheblicher Sach- oder Vermögenswerte unerlässlich ist. Zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) darf diesbezüglich nur vorgegangen werden, wenn:
5) Die Anordnung besonderer Mittel zur Datenerhebung ist angemessen zu befristen. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen.
8) Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Abs. 2 richten, sind nach Abschluss der Massnahme hierüber zu unterrichten, sobald der Zweck der Datenverarbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Unterrichtung durch die Landespolizei unterbleibt, wenn:
b) keine Aufzeichnung mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Massnahme vernichtet worden sind; oder
c) zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere personenbezogene Daten erhoben werden müssten.
Art. 34b Abs. 1, 2 Bst. d, Abs. 3 Bst. a Einleitungssatz sowie Abs. 4, 6, 6a und 7
1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten können.
2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken:
d) Analyse, Recherche und Profiling;
3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten:
a) personenbezogene Daten, wie:
4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen. Vorbehalten bleibt Abs. 6.
6) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) in Informationssystemen verarbeitet werden, sind von anderen Informationssystemen getrennt zu führen.
6a) Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs (Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis) in Informationssystemen verarbeitet, ist sicherzustellen, dass der Zugriff ausschliesslich für diesen Zweck erfolgt.
7) Fahndungsdaten können auch gemeinsam mit den schweizerischen Bundesbehörden in einem automatisierten Fahndungsregister verarbeitet werden.
Art. 34c
Datenverwendung zu besonderen Zwecken
1) Die Verwendung von personenbezogenen Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur zulässig, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.
2) Die Landespolizei kann von ihr verarbeitete personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen. Auf eine Anonymisierung kann nur dann verzichtet werden, wenn dies dem Aus- oder Weiterbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiegen.
Art. 34d Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Abs. 2a, 3 Einleitungssatz und Abs. 4
Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die Landespolizei darf Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie dem schweizerischen Grenzwachtkorps personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie personenbezogener Daten, die auf einem Profiling beruhen, offenlegen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger erforderlich ist.
2) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten anderen Stellen oder Personen offenlegen, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:
2a) Die Landespolizei darf im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs 144 Gesundheitsdaten über Personen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. m dem geeigneten Rettungsdienst übermitteln.
3) Die Landespolizei darf geeigneten sozialen und therapeutischen Fachstellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, insbesondere:
4) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten von Personen, die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben, an Organisatoren von Sportveranstaltungen in Liechtenstein übermitteln, wenn diese Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger dieser Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte übermitteln.
Art. 34e Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Speicherung, Löschung, Sperrung und Archivierung personenbezogener Daten
1) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf der durch die Regierung mit Verordnung festgelegten Speicherfrist; sie sind danach zu löschen.
3) Aufgehoben
Art. 34f
Aufgehoben
Art. 34g
a) Im Allgemeinen
1) Jede Person kann bei der Landespolizei nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft über die polizeilichen Daten, die ihre Person betreffen, verlangen. Vorbehalten bleibt Art. 34h.
2) Über Auskunftsgesuche betreffend personenbezogene Daten, die die Landespolizei im Rahmen der internationalen Polizeikooperation verarbeitet, entscheidet die Landespolizei nach Rücksprache mit der ersuchenden Behörde. Das Untersuchungsgeheimnis muss gewahrt bleiben.
Art. 34h Abs. 1, 3, 4, 6 und 7
1) Jede Person kann bei der Datenschutzstelle verlangen, dass diese prüfe, ob bei der Landespolizei rechtmässig personenbezogene Daten im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) über sie verarbeitet werden. Die Datenschutzstelle teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass entweder keine personenbezogene Daten über sie unrechtmässig verarbeitet werden oder dass sie bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenverarbeitung deren Behebung angeordnet habe.
3) Bevor nach Abs. 1 vorgegangen wird, hat die Landespolizei zu prüfen, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht und ob vorhandene personenbezogene Daten noch benötigt werden. Besteht kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, ist unverzüglich Auskunft nach Massgabe von Art. 34g zu erteilen.
4) Der Landespolizei steht gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1, die auch die Offenlegung der personenbezogenen Daten beim Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses beinhalten können, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.
6) Gesuchstellenden Personen, denen nicht bereits nach Massgabe von Art. 34g Auskunft erteilt worden ist und über die zum Prüfzeitpunkt keine personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1 verarbeitet worden sind, wird innert 12 Monaten nach Gesuchseinreichung, allen anderen Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben und die als solche bei der Datenschutzstelle erfasst worden sind, beim Dahinfallen der entsprechenden Geheimhaltungsinteressen, spätestens wenn die personenbezogenen Daten nicht mehr benötigt werden, nach Massgabe des Art. 34g Auskunft erteilt.
7) Die Datenschutzstelle kann auch ohne Anlassfall die Datenverarbeitung im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) bei der Landespolizei auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.
Art. 34i
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1, 3 Bst. c, Abs. 4 und 6
1) Die Landespolizei kann ausländische Sicherheitsbehörden und -organisationen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder um Vornahme anderer Amtshandlungen ersuchen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3) Die Leistung von Amtshilfe hat zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass:
c) schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter verletzt werden, insbesondere wenn im Empfängerstaat jene Rechte verletzt werden, welche die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährt oder wenn geeignete Garantien nach Art. 78 des Datenschutzgesetzes für einen angemessenen Datenschutz nicht gewährleistet wäre; vorbehalten bleibt Art. 79 des Datenschutzgesetzes;
4) Personenbezogene Daten, die an ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Landespolizei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Dies ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen. Die Zustimmung ist nur zu geben, wenn diese Daten auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen.
6) Die Landespolizei hat einer ausländischen Sicherheitsbehörde oder -organisation mitzuteilen, wenn personenbezogene Daten, die an diese übermittelt wurden, unrichtig oder unrechtmässig verarbeitet wurden und deshalb richtig zu stellen oder zu löschen sind.
Art 35a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
1) Die Landespolizei kann Amtshilfe leisten durch:
a) die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie Daten, die auf einem Profiling beruhen;
2) Die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. a ist nur zulässig durch:
a) Verwenden von personenbezogenen Daten, die die Landespolizei in Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet hat;
Art. 35e
Informationen
Informationen nach diesem Abschnitt umfassen alle Arten von Daten, die bei der Landespolizei vorhanden sind, mit Ausnahme solcher, die durch die Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder deren Erhebung die Anwendung prozessualen Zwangs erfordert.
Art. 35o Sachüberschrift
Informationspflicht bei der Datenerhebung
Art. 35p
Datenübermittlung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation
Die Landespolizei kann personenbezogene Daten nach Massgabe der Art. 77 bis 79 des Datenschutzgesetzes einer zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation übermitteln.
Art. 35q
Datenübermittlung an in Drittstaaten niedergelassene Empfänger
An in Drittstaaten niedergelassene Empfänger, die nicht für die Erfüllung von Aufgaben nach Art. 2 zuständig sind, darf die Landespolizei personenbezogene Daten nur in besonderen Einzelfällen und nur nach Massgabe von Art. 80 des Datenschutzgesetzes übermitteln.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018