| 514.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 385 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Kriegsmaterialgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz; KMG), LGBl. 2009 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten dürfen sie nur verarbeiten, wenn diese verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen oder zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich sind.
Art. 25
Zusammenarbeit im Inland
Die liechtensteinischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU und die Landespolizei, sind verpflichtet, einander alle für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen notwendigen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, offenzulegen und Unterlagen zu übermitteln.
Art. 26 Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 4
2) Sie können ausländische Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Übermittlung der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, namentlich über:
3) Die zuständigen Vollzugsorgane können die Daten nach Abs. 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates übermitteln, wenn der betreffende Staat:
b) zusichert, dass die Daten nur für die Zwecke nach diesem Gesetz verarbeitet werden; und
4) Die zuständigen Vollzugsorgane können die Daten unter den Voraussetzungen von Abs. 3 auch den Vereinten Nationen übermitteln. Sie können dabei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018