| 852.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 387 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Kinder- und Jugendgesetz (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 3 und 4
3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber anderen im In- oder Ausland in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen und Einrichtungen im Rahmen der fachlich erforderlichen Zusammenarbeit.
4) Vorbehalten bleibt die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nach diesem Gesetz.
Art. 18 Abs. 6
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Festlegung der Kostenbeteiligung und Eigenbeträge, mit Verordnung.
Art. 18a
Auskunftspflicht
1) Soweit dies für die Ausrichtung von finanziellen Hilfen nach Art. 17 oder die Festsetzung und Berechnung, die Reduktion oder den Erlass von Eigenbeiträgen und Kostenbeteiligungen nach Art. 17 und 18 erforderlich ist, haben Eltern und andere Erziehungsberechtigte das Amt für Soziale Dienste über alle für die Ausrichtung von finanziellen Hilfen sowie die Festlegung von Kostenbeteiligungen und Eigenbeiträgen massgeblichen Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2) Auskunftspflichtige Personen nach Abs. 1 haben Tatsachen, die eine Änderung der Hilfeleistung oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste ohne Verzug zu melden.
3) Kommen auskunftspflichtige Personen nach Abs. 1 ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung ihrer Einkommensverhältnisse nicht nach, so haben die AHV/IV/FAK-Anstalten und andere Sozialversicherungsträger, das Amt für Volkswirtschaft sowie die Arbeitgeber auf Ersuchen des Amtes für Soziale Dienste im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu erteilen.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, mit Verordnung regeln.
Art. 36 Abs. 2a
2a) Die künftigen Adoptivpersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 dem Amt für Soziale Dienste:
a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) die notwendigen Dokumente vorzulegen; und
c) Zutritt zu Räumlichkeiten zu gewähren.
Art. 40a
Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Behörden
Zum Zwecke der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus dem Ausland kann das Amt für Soziale Dienste im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden Urkunden und Berichte übermitteln und entgegennehmen.
Art. 50 Abs. 1 und 3
1) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf nur erfolgen, wenn die Betreuungs- oder Pflegepersonen und ihre Mitbewohnerinnen und Mitbewohner nach Persönlichkeit, Leumund, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder und Jugendlichen Gewähr bieten und das Wohl anderer im Haushalt lebender Kinder und Jugendlicher nicht gefährdet wird.
3) Betreuungs- oder Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens dem Amt für Soziale Dienste:
a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) die notwendigen Dokumente vorzulegen;
c) die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen zu gestatten; und
d) Zutritt zu Räumlichkeiten zu gewähren.
Art. 52 Abs. 3a
3a) Auf die Mitwirkungspflicht der Betreuungs- oder Pflegepersonen findet Art. 50 Abs. 3 Anwendung.
Art. 54 Abs. 1 Bst. b und 2a
1) Eine Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn:
b) die leitende Person und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Leumund, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeitenden in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen steht;
2a) Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens dem Amt für Soziale Dienste:
a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) die notwendigen Dokumente vorzulegen;
c) die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen zu gestatten; und
d) Zutritt zu Räumlichkeiten zu gewähren.
Art. 56 Abs. 3a
3a) Auf die Mitwirkungspflicht der Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen findet Art. 54 Abs. 2a Anwendung.
Art. 57 Abs. 2, 4, 5 und 6
2) Die Leistungsverträge regeln insbesondere:
a) die Grundsätze der Leistungserbringung;
b) das Leistungsangebot bzw. die zu erbringenden Leistungen (Art, Menge, Qualität);
c) die Form und Höhe der finanziellen Beiträge;
d) die Leistungsüberprüfung;
e) die Daten, welche an das Amt für Soziale Dienste zu übermitteln sind.
4) Das Amt für Soziale Dienste kann anerkannte private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe fachlich und organisatorisch unterstützen, insbesondere auch bei der Vermittlung von Plätzen der ausserhäuslichen Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen.
5) Das Amt für Soziale Dienste oder ein von ihm beauftragter Dritter kann zur Berechnung der finanziellen Beiträge sowie zur Vermittlung von Plätzen der ausserhäuslichen Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen Informationssysteme betreiben.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 103
VIII. Gebühren, Datenschutz und Rechtsmittel
Sachüberschrift vor Art. 104
Datenschutz
Art. 104
a) Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere um:
a) Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zu gewähren und Art, Form sowie Ausmass der Hilfe zu bestimmen;
b) die erforderlichen Prüfungen und Abklärungen durchzuführen;
c) Anspruchsberechtigungen regelmässig zu überprüfen sowie Kostenbeteiligungen und Eigenbeiträge festzulegen;
d) dem Amt für Soziale Dienste zustehende Ansprüche geltend zu machen;
e) den Kinder- und Jugendschutz sowie die Kinder- und Jugendförderung nach diesem Gesetz zu gewährleisten und durchzuführen;
f) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
g) Plätze der ausserhäuslichen Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen zu vermitteln sowie die entsprechende finanzielle Unterstützung zu gewähren;
h) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 104a
b) Offenlegung personenbezogener Daten durch Vollzugsorgane
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, insbesondere offenlegen:
a) anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen sowie Gerichten, Landes- und Gemeindebehörden, Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern sowie Sachwalterinnen und Sachwaltern, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit oder für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) den AHV/IV/FAK-Anstalten und anderen Sozialversicherungsträgern, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Verrechnung von Leistungen, die Klärung von Anspruchsberechtigungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
c) Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, Betreuungs- und Pflegepersonen, Ärztinnen und Ärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie sonstigen in der Kinder- und Jugendhilfe oder der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Stellen und Personen, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer durch Gesetz oder Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Begutachtung, Betreuung, Behandlung und Beratung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, erforderlich sind;
d) zuständigen in- oder ausländischen Adoptionsbehörden, soweit dies für die Durchführung eines Adoptionsverfahrens erforderlich ist.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 104b
c) Übermittlung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane
1) Gerichte, Landes- und Gemeindebehörden, die AHV/IV/FAK-Anstalten und andere Sozialversicherungsträger, Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, die in der Kinder- und Jugendhilfe oder in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen und Stellen, Betreuungs- und Pflegepersonen, künftige Adoptivpersonen, Lehrpersonen, einschliesslich solcher von Kindergärten, Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe, Sachwalterinnen und Sachwalter, Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie sämtliche nach Art. 20 zur Meldung berechtigten und verpflichteten Personen und Stellen haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen alle für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zu übermitteln.
2) Zur Berechnung der finanziellen Beiträge sowie zur Vermittlung von Plätzen der ausserhäuslichen Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen hat die Steuerverwaltung dem Amt für Soziale Dienste oder einem von ihm beauftragten Dritten die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 104c
d) Informationssysteme
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben oder betreiben lassen.
Art. 107 Bst. a
bis, e
bis und k
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
abis) die Festlegung der Kostenbeteiligung und Eigenbeiträge sowie die Auskunftspflicht (Art. 18 Abs. 6 und Art. 18a Abs. 4);
ebis) die Mitwirkung privater Einrichtungen (Art. 57 Abs. 6);
k) den Datenschutz (Art. 104 bis 104c).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018