| 354 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 388 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des AIA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 8
8) Sind infolge eines rechtskräftigen Entscheids bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.
Art. 10 Abs. 1 Bst. f
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren über:
f) die Rechte der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten.
Art. 12
Gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen Personen und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine meldepflichtige Person und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Meldung an die Steuerverwaltung nach Art. 9 nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres, in dem eine Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, vorgelegt werden.
4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) zur Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln.
Art. 13
Gegenüber der Steuerverwaltung
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, können meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, das Auskunftsrecht geltend machen. Zu diesem Zweck müssen meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 14 nur verlangt werden, wenn sie unter Vorlage der nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem die Informationen durch die Steuerverwaltung zu übermitteln sind, schriftlich beantragt wird. Abs. 1 Satz 2 findet sinngemäss Anwendung.
3) Art. 12 Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 14 Abs. 4
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 35 aufzubewahren. Die ausgetauschten Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
Art. 17
Datenverarbeitung und Datensicherheit
1) Die Steuerverwaltung darf im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auszutauschende Informationen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten in Steuersachen, verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten geschützt werden.
3) Die Datenschutzstelle ist für die Überwachung der gesetzmässigen Verarbeitung von auszutauschenden Informationen zuständig.
Art. 18 Abs. 1 und 2
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten von meldepflichtigen Personen oder Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, oder deren Privatsphäre zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
Art. 28 Bst. c
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
c) die Informations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 10 sowie 18 Abs. 3 und 4 verletzt;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft und gilt erstmals für Meldeperioden ab 1. Januar 2018.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018