| 359.131.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 389 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des FATCA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5a
Informationspflicht der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute und Weiterleitungspflicht der Rechtsträger
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren über:
a) ihre Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut;
b) das FATCA-Abkommen, deren Inhalt und deren Zweck;
c) die aufgrund des FATCA-Abkommens auszutauschenden Informationen;
d) die zulässige Nutzung der auszutauschenden Informationen nach Art. 8a und 8b;
e) die Rechte der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten.
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, über jede Änderung der nach Abs. 1 erteilten Informationen spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende geänderte Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren.
3) Bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, erfolgt die Zustellung der Information der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten an den Rechtsträger. Liechtensteinische Rechtsträger haben die Information den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten unverzüglich weiterzuleiten.
4) Bei meldepflichtigen Konten, die geschlossen worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse. Bei nachrichtenlosen Konten kann die Information ausbleiben.
Überschrift vor Art. 7a
IIa. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind
Art. 7a
Gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine meldepflichtige spezifizierte Person der Vereinigten Staaten und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Meldung an die Steuerverwaltung nach Art. 5 nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut die nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres, in dem eine Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, vorgelegt werden.
4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) zur Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln.
Art. 7b
Gegenüber der Steuerverwaltung
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, können meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, das Auskunftsrecht geltend machen. Zu diesem Zweck müssen meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 8 nur verlangt werden, wenn sie unter Vorlage der nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem die Informationen durch die Steuerverwaltung zu übermitteln sind, schriftlich beantragt wird. Abs. 1 Satz 2 findet sinngemäss Anwendung.
3) Art. 7a Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 8
Grundsatz
1) Die Steuerverwaltung übermittelt die in Art. 2 des FATCA-Abkommens genannten Informationen in einem automatisierten Verfahren nach Art. 5a des Übereinkommens vom 8. Dezember 2008 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (im Folgenden "Übereinkommen") innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres an die zuständige US-amerikanische Behörde.
2) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Informationen weiterzuleiten, wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Fürstentums Liechtenstein widerspricht.
3) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 22 aufzubewahren. Die ausgetauschten Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
Überschrift vor Art. 8a
IIIa. Vertraulichkeit und Datenschutz
Art. 8a
Vertraulichkeit
1) Sämtliche auszutauschenden Informationen, welche die zuständige US-amerikanische Behörde erhält, sind vertraulich zu behandeln.
2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) offengelegt werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf Steuern, welche unter das Übereinkommen fallen, befassen, einschliesslich der Aufsichtsbehörden. In jedem Fall darf die Offenlegung nur so weit gehen, als dies zur Erfüllung der Pflichten dieser Personen, Behörden oder Aufsichtsbehörden notwendig ist, und diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für solche Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden offenlegen.
3) Die Informationen dürfen nicht anderen Personen, Rechtsträgern oder Behörden offengelegt werden oder für andere als die in Art. 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden, ausser wenn die Steuerverwaltung im Voraus schriftlich einwilligt, dass die Informationen auch für Zwecke verwendet werden dürfen, die in den Bestimmungen des bestehenden des Vertrags vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannt sind, das den Austausch von bestimmten Steuerinformationen gestattet.
Art. 8b
Verbot der Weiterleitung der ausgetauschten Informationen an Drittstaaten
Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen US-amerikanischen Behörde mit.
Art. 8c
Datenverarbeitung und Datensicherheit
1) Die Steuerverwaltung darf im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auszutauschende Informationen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten in Steuersachen, verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten geschützt werden.
3) Die Datenschutzstelle ist für die Überwachung der gesetzmässigen Verarbeitung von auszutauschenden Informationen zuständig.
Art. 8d
Sicherheitsverletzungen
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten von meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten oder Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, oder deren Privatsphäre zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen US-amerikanischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
4) Art. 5a Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2.
Art. 9 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Art. 17
Verletzung der Auskunfts-, Informations- oder Weiterleitungspflicht sowie Vereitelung von Kontrollen
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Informations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 5a sowie 8d Abs. 3 und 4 verletzt;
b) die Auskunftspflicht nach Art. 10 verweigert;
c) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 11 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft und gilt erstmals für Meldeperioden ab 1. Januar 2018.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018