| 672.910.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 390 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, LGBl. 2013 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 23a
IVa. Rechte und Pflichten der betroffenen Personen
Art. 23a
Gegenüber liechtensteinischen Zahlstellen
1) In Bezug auf Informationen, die von liechtensteinischen Zahlstellen für Zwecke der Meldung nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens verarbeitet werden, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu, insbesondere das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten.
2) Eine betroffene Person kann gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle schriftlich und unter Vorlage der notwendigen Informationen die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) zur Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 und 2 ist die liechtensteinische Zahlstelle erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln.
Art. 23b
Gegenüber der Steuerverwaltung
1) In Bezug auf Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, können betroffene Personen das Auskunftsrecht geltend machen. Zu diesem Zweck müssen betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen kann vor Übermittlung durch die Steuerverwaltung nach Art. 8, 15 und 22 nur verlangt werden, wenn sie schriftlich und unter Vorlage der notwendigen Informationen beantragt wird. Abs. 1 Satz 2 findet sinngemäss Anwendung.
3) Art. 23a Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 23c
Aufbewahrung der Informationen
Die Steuerverwaltung hat die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Die Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
Art. 23d
Datenverarbeitung und Datensicherheit
1) Die Steuerverwaltung darf im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Informationen nach Art. 10, 21 und 36 sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten in Steuersachen, verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Informationen nach Art. 10, 21 und 36, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten geschützt werden.
3) Die Datenschutzstelle ist für die Überwachung der gesetzmässigen Verarbeitung von Informationen nach Art. 10, 21 und 36 zuständig.
Art. 23e
Sicherheitsverletzungen
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet liechtensteinische Zahlstellen über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten von betroffenen Personen oder deren Privatsphäre zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen österreichischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, betroffene Personen unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2.
Überschrift vor Art. 24
V. Gemeinsame Bestimmungen zu Kapitel II bis IVa
Art. 40 Sachüberschrift und Bst. g
Sonstige Pflichtverletzungen und Vereitelung von Kontrollen
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
g) die Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 3 verletzt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft und gilt erstmals für Steuerjahre ab 1. Januar 2018.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018