| 432.5 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 394 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG), LGBl. 2009 Nr. 371, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift und Sachüberschrift vor Art. 14a
IIIa. Datenschutz
Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 14a
a) beim Lehr- und Verwaltungspersonal
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Regierung und Schulamt dürfen personenbezogene Daten des Lehrpersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung darf die Stiftung ein Informationssystem betreiben.
Art. 14b
b) bei Schülern
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten von Schülern, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Im Übrigen findet Art. 14a Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018