910.014
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 399 ausgegeben am 7. Dezember 2018
Verordnung
vom 4. Dezember 2018
über die Abänderung der Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 26 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Juli 2009 über die Förderung der Infrastrukturen von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung; LIFV), LGBl. 2009 Nr. 211, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2
2) In Fällen der Erstellung neuer Stallbauten und -anlagen, wird die Förderungsleistung nur für Bauten und Anlagen mit besonders tierfreundlicher Stallhaltung (BTS) gewährt.
Art. 8 Abs. 2
2) Der Nachweis der Notwendigkeit gilt als erbracht, wenn der Gesuchsteller glaubhaft darlegt, dass die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten und Anlagen ein nachhaltiger, längerfristig notwendiger und wesentlicher Beitrag im Sinne des Art. 24 des Gesetzes ist, ihm die Übernahme eines leer stehenden Objektes nicht zumutbar ist und die Vorteile des Projektes gegenüber allfälligen Alternativen überwiegen.
Art. 13 Abs. 2 und 3
2) Für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von Bauten oder Anlagen, die der besonders tierfreundlichen Stallhaltung (BTS) landwirtschaftlicher Nutztiere dienen, wird auf den einmaligen Förderungsbetrag nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a ein pauschaler Zuschlag von 20 % gewährt. Der Zuschlag wird auf die maximale Förderhöhe nicht angerechnet.
3) Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Minderung von Ammoniakemissionen wird für Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne ein einmaliger Förderungsbetrag von 120 Franken pro GVE und für erhöhte Fressstände ein einmaliger Förderungsbeitrag von 70 Franken pro GVE ausgerichtet. Die Beträge werden auf die maximale Förderhöhe nicht angerechnet. Die technischen Anforderungen an die bauliche Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss der gültigen Empfehlung der Forschungsanstalt Agroscope umzusetzen.
Art. 17 Bst. b
Die Förderung besteht in Form:
b) der Übernahme von Zinsen von Fremdgeldern in der Höhe von 50 % der förderungsberechtigten Kosten, welche den Betrag von 100 000 Franken überschreiten, maximal jedoch für Fremdgelder in Höhe von 550 000 Franken.
Art. 18 Abs. 2, 4 und 5
2) Die dem Zinsendienst unterstellten Fremdgelder sind in gleichbleibenden Amortisationsraten zurückzuzahlen. Die Anzahl der Amortisationsraten pro Jahr wird vom Amt für Umwelt festgelegt.
4) Der Gesuchsteller hat dafür zu sorgen, dass die die Fremdgelder finanzierende Bank dem Amt für Umwelt bis Mitte Januar eines jeden Jahres die Zinsbetreffnisse für die geförderten Bauten oder Anlagen vorlegt.
5) Der Gesuchsteller hat 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der Zinsen dem Amt für Umwelt den Nachweis zu erbringen, dass die auf ihn entfallenden Amortisationsraten gezahlt worden sind. Er kann die Pflicht zur Erbringung dieses Nachweises an die die Fremdgelder finanzierende Bank übertragen.
Art. 19 Abs. 2 Bst. i und k
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
i) Buchhaltungsabschlüsse der vergangenen drei Jahre bei Gesuchen mit förderungsberechtigten Kosten von 250 000 Franken und mehr;
k) die Zusage der Bank über die Fremdfinanzierung, sofern der Zinsendienst beansprucht wird.
Art. 25 Abs. 1 und 2
1) Liegen nach Durchführung der Nachprüfung nach Art. 23 sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert die Kommission die Ausrichtung der Förderungsleistungen endgültig zu.
2) Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1
1) Förderungsleistungen und geförderte landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere dann vor, wenn geförderte landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen auf eine andere Weise genutzt werden, deren typische Lebensdauer nicht abgelaufen ist (Art. 24) oder die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29) nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Art. 34 Bst. b
Der Regierung obliegen:
b) die Erteilung eines Vorbescheids nach Art. 21 über Gesuche auf Ausrichtung von Förderungsleistungen mit förderungsberechtigten Kosten von 550 000 Franken und mehr.
Art. 35 Bst. i
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:
i) die regelmässige Überprüfung der förderungskonformen Nutzung.
Art. 36 Abs. 5 Bst. e und f
5) Der Kommission obliegen insbesondere:
e) die Prüfung von Gesuchen auf Ausrichtung von Förderungsleistungen mit förderungsberechtigten Kosten sowie die Weiterleitung von Gesuchen auf Ausrichtung von Förderungsleistungen mit förderungsberechtigten Kosten von mehr als 550 000 Franken an die Regierung zur Beschlussfassung nach Art. 21;
f) die endgültige Zusicherung der Ausrichtung von Förderungsleistungen nach Art. 25;
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche betreffend die Ausrichtung von Förderungsleistungen findet mit Ausnahme von Art. 13 Abs. 2 und 3 sowie Art. 32 Abs. 1 das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef