910.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 400 ausgegeben am 7. Dezember 2018
Verordnung
vom 4. Dezember 2018
über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 6, Art. 40 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3
3) Bei der Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs wird die Arbeitsleistung nur berücksichtigt, wenn mindestens 50 % der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem "ART-Arbeitsvoranschlag 2009" von Agroscope, Version 20131.
II.
Übergangsbestimmungen
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche um Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Software für die landwirtschaftliche Betriebsplanung "ART-Arbeitsvoranschlag" ist abrufbar unter www.arbeitsvoranschlag.ch.