946.224.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 410 ausgegeben am 14. Dezember 2018
Verordnung
vom 11. Dezember 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013, 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 und 2399 (2018) vom 30. Januar 2018 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik, LGBl. 2014 Nr. 78, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013, 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 und 2399 (2018) vom 30. Januar 2018 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 3 bis 4a
3) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
a) von Gütern, die ausschliesslich der Unterstützung folgender Organisationen dienen oder von diesen verwendet werden können:
1. der Mission der Organisation der Vereinten Nationen (Minusca);
2. den französischen Truppen, welche die Minusca unterstützen;
3. den Ausbildungsmissionen der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik;
4. den Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, sofern die Bereitstellung der Hilfe nach Abs. 4 Bst. a dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Voraus gemeldet wurde;
b) von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder der Schweiz, Medienvertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Zentralafrikanischen Republik exportiert wird.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Mitteilung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
a) von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschliesslich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates, zu dem ausschliesslichen Zweck, in Zusammenarbeit mit der Minusca, die Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dazu verwendet zu werden;
b) von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschliesslich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die im trinationalen Schutzgebiet am Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, indem sie Wilderei, Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten bekämpfen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen.
4a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:
a) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
b) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem damit zusammenhängendem letalem Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschliesslich der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Landes, zu dem ausschliesslichen Zweck, die Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dazu verwendet zu werden;
c) sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

2   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.