vom 11. Dezember 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
Die Verordnung vom 18. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik, LGBl. 2014 Nr. 78, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 bis 4a
3) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
a) von Gütern, die ausschliesslich der Unterstützung folgender Organisationen dienen oder von diesen verwendet werden können:
1. der Mission der Organisation der Vereinten Nationen (Minusca);
2. den französischen Truppen, welche die Minusca unterstützen;
3. den Ausbildungsmissionen der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik;
4. den Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, sofern die Bereitstellung der Hilfe nach Abs. 4 Bst. a dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Voraus gemeldet wurde;
b) von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder der Schweiz, Medienvertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Zentralafrikanischen Republik exportiert wird.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Mitteilung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
a) von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschliesslich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates, zu dem ausschliesslichen Zweck, in Zusammenarbeit mit der Minusca, die Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dazu verwendet zu werden;
b) von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschliesslich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die im trinationalen Schutzgebiet am Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, indem sie Wilderei, Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten bekämpfen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen.
4a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:
a) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
b) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem damit zusammenhängendem letalem Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschliesslich der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Landes, zu dem ausschliesslichen Zweck, die Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dazu verwendet zu werden;
c) sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.
2
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.