741.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 412 ausgegeben am 14. Dezember 2018
Verordnung
vom 11. Dezember 2018
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 72a und 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 59
Beiträge der Motorfahrzeughalter
Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik. Sie legen die Beiträge und das Kalkulationsschema der FMA zur Genehmigung vor. Die Genehmigung der FMA erfolgt im Einvernehmen mit der Regierung.
Art. 60
Pflichten der Versicherungsunternehmen
1) Die im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen müssen die Versicherungsnehmer über die Höhe der Beiträge informieren.
2) Sie müssen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds:
a) die Beiträge überweisen;
b) die Angaben melden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.
3) Ausländische Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt haben, haben gegenüber dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die gleichen Pflichten wie Versicherungsunternehmen nach Abs. 1.
Art. 60a
Mitwirkung der Behörden
Die Motorfahrzeugkontrolle und die FMA melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.
Art. 60b
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef