832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 420ausgegeben am 19. Dezember 2018
Verordnung
vom 11. Dezember 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 76b Abs. 5 und 6
5) Jede Kasse muss über eine Datenannahmestelle verfügen. Die Kasse hat dem Amt für Gesundheit jährlich einen Nachweis über die Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und der Datensicherheit zu erbringen. Das Amt für Gesundheit kann von der Kasse jederzeit die für die Prüfung des Nachweises relevanten Dokumente einfordern. Die Datenschutzstelle wird zur Prüfung des vorgelegten Nachweises vom Amt für Gesundheit beigezogen.
6) Das Amt für Gesundheit veröffentlicht eine Liste der Datenannahmestellen.
Art. 76c Abs. 1
1) Für die Bearbeitung der medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 treffen die Kassen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef