832.101.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 421 ausgegeben am 19. Dezember 2018
Verordnung
vom 11. Dezember 2018
über die Abänderung der Krankenversicherungskartenverordnung
Aufgrund von Art. 20b Abs. 2 und 3 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2003, LGBl. 2003 Nr. 241, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 2005 über die Krankenversicherungskarte (Krankenversicherungskartenverordnung; KVKV), LGBl. 2005 Nr. 55, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Produktion und Abgabe
Den Krankenkassen obliegt die Produktion und Abgabe der Krankenversicherungskarte an die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherten Personen. Die Produktion und Abgabe kann an Dritte übertragen werden.
Art. 14
Vorgängige Information der Versicherten
Die Krankenkassen informieren die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherten Personen spätestens bei Abgabe der Krankenversicherungskarte schriftlich über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung (Art. 15) sowie über die ihnen zustehenden Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 bis 3
Datenverarbeitung
1) Die Krankenkassen und Leistungserbringer dürfen vorbehaltlich Abs. 2 folgende Daten verarbeiten:
2) Daten nach Abs. 1 Bst. m bis o dürfen ausschliesslich von Ärzten, Zahnärzten und Apotheken verarbeitet werden.
2a) Das Amt für Gesundheit darf zur Erfassung und Zuweisung von Versicherungspflichtigen die Daten nach Abs. 1 Bst. a, b, d, i und r verarbeiten.
3) Die Krankenkassen können die Datenverarbeitung unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung an Dritte übertragen. Die Auftragserteilung und der Auftragsrahmen sind schriftlich festzuhalten.
Art. 16 Abs. 3
3) Die Datenabfrage darf nur erfolgen, wenn die Datenverarbeitung in einem konkreten Anlassfall für eine Gesundheitsabklärung oder eine versicherungstechnische Abklärung erforderlich ist.
Art. 17 Abs. 1 und 3 bis 5
1) Die nach Art. 15 zur Datenverarbeitung berechtigten Personen haben für die Richtigkeit und Sicherheit der von ihnen verarbeiteten Daten zu sorgen.
3) Die Datensicherheit ist zu jedem Zeitpunkt der Datenverarbeitung und -übertragung zu gewährleisten.
4) Bei der Datenverarbeitung und -übertragung sind allgemein anerkannte Verfahren anzuwenden. Die Daten sind durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen, insbesondere durch eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung, zu schützen.
5) Stellt eine Krankenkasse oder eine von ihr mit der Datenverarbeitung beauftragte Person (Art. 15 Abs. 3) die Geschäftstätigkeit ein, so hat sie nach der Übermittlung der Daten an eine andere Krankenkasse oder beauftragte Person die Löschung sämtlicher Daten nach Art. 15 vorzunehmen. Die Daten sind bei der Übermittlung gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef