Art. 217a
Personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, dürfen nach Massgabe von Art. 25 TSchG verarbeitet oder übermittelt werden, insbesondere um:
a) Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zu erfassen und zu bearbeiten;
b) Meldungen zu erfassen und zu bearbeiten;
c) Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen;
d) Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, insbesondere ein Tierhalteverbot, zu ergreifen;
e) Tierhalteverbote im schweizerischen Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) zu erfassen;
f) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.