Art. 4a
Personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, dürfen nach Massgabe von Art. 8a des Gesetzes verarbeitet oder übermittelt werden, insbesondere um:
a) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes zu erfassen und zu bearbeiten;
b) Meldungen zu erfassen und zu bearbeiten;
c) Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Tabakpräventionsgesetzgebung durchzuführen;
d) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.