152.206
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 429ausgegeben am 19. Dezember 2018
Verordnung
vom 11. Dezember 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem
Aufgrund von Art. 74e des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. November 2011 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV), LGBl. 2011 Nr. 503, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. h und k
Diese Verordnung regelt:
h) die Verarbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
k) die Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen; und
Art. 3 Abs. 2
2) Es legt in einem Verarbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Art. 8
Datenverantwortlicher
Das Ausländer- und Passamt ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetzgebung in Bezug auf Daten, die:
a) es bei der Erfassung eines Visumgesuchs eingegeben hat;
b) bei einem Entscheid zur Visumerteilung oder bei Verlängerung des Visums eingegeben werden.
Art. 9 Abs. 2
2) Die Abfrage- und Zugriffsberechtigung der einzelnen Organisationseinheiten werden in einem Verarbeitungsreglement nach Art. 3 Abs. 2 geregelt.
Art. 10 Abs. 3
3) Die Abfrageberechtigungen der einzelnen Organisationseinheiten werden in einem Verarbeitungsreglement nach Art. 3 Abs. 2 geregelt.
Überschriften vor Art. 13
VI. Datenverarbeitung und Datensicherheit
A. Datenverarbeitung
Art. 13 Sachüberschrift
Verarbeitungsgrundsatz
Art. 16
Datenqualität
1) Das Ausländer- und Passamt stellt die Richtigkeit der Daten und die Rechtsmässigkeit der Datenverarbeitung im N-VIS sicher.
2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig verarbeitet werden, so ist dies dem Ausländer- und Passamt unverzüglich mitzuteilen.
3) Das Ausländer- und Passamt unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtsmässige Datenverarbeitung zur Kenntnis gebracht wurden.
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Abs. 3
Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
1) Die im N-VIS und im C-VIS verarbeiteten Daten dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt werden.
2) Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen im Sinne des Anhangs der VIS-Verordnung im Einzelfall zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, übermittelt werden, wenn die Bedingungen nach Art. 31 der VIS-Verordnung erfüllt sind:
3) Die Daten des N-VIS können in einem Einzelfall nach Art. 72 AuG übermittelt werden.
Art. 20 Abs. 2
2) Das Ausländer- und Passamt legt im Verarbeitungsreglement nach Art. 3 Abs. 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenverarbeitung und der Dateneinsicht.
Art. 21 Abs. 2
2) Das Ausländer- und Passamt kann auch Statistiken zum C-VIS erstellen. Die Zugriffsberechtigungen zu diesem Zweck werden in einem Verarbeitungsreglement nach Art. 3 Abs. 2 geregelt.
Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 1
Aufsicht über die Verarbeitung von Daten
1) Der Datenschutzstelle obliegt die Aufsicht über die Verarbeitung von Daten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef