| 851.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 |
Nr. 433 |
ausgegeben am 19. Dezember 2018 |
Verordnung
vom 11. Dezember 2018
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Sozialhilfeverordnung (SHV)
Überschrift vor Art. 17
IIa. Auskunfts- und Meldepflichten, Überprüfung und Berichterstattung
Art. 17
Auskunfts- und Meldepflichten
1) Die Auskunftspflicht der Antragsteller sowie der mitunterstützten Personen nach Art. 18b des Sozialhilfegesetzes erstreckt sich auf sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Änderungen der Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
2) Unterlagen sind auf Verlangen des Amtes für Soziale Dienste im Original vorzulegen, sofern dies zur Klärung der für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.
Art. 18 Abs. 1a und 2
1a) Zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfsbedürftigen fordert das Amt für Soziale Dienste von der jeweils zuständigen Behörde die letzte geprüfte Steuererklärung sowie allfällige Grundbuchauszüge des Antragstellers an.
2) Das Amt für Soziale Dienste stellt der Regierung periodisch oder auf deren Verlangen die zweckmässigen Informationen über die Entwicklungen im Bereich der Sozialhilfe zur Verfügung.
Art. 23
Kürzung von Leistungen
1) Leistungskürzungen nach Art. 17a des Sozialhilfegesetzes dürfen höchstens 35 % des Pauschalbetrages zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt betragen.
2) Sie müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht länger als zwölf Monate angeordnet werden. Eine Verlängerung der Massnahme um weitere zwölf Monate ist zulässig, wenn der Grund für deren Anordnung weiterhin gegeben ist.
Art. 25b Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2
2) Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug der Sozialhilfe.
Art. 30 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Die Gewährung einer Förderung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
2) Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef