| 935.511.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 442 | ausgegeben am 19. Dezember 2018 |
Verordnung
vom 11. Dezember 2018
über die Abänderung der Spielbankenverordnung
Aufgrund von Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 439, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. l
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, insbesondere:
l) die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten;
Art. 24 Abs. 3
3) Das Qualitätsmanagementsystem umfasst auch die Datenverarbeitungsvorgänge sowie das Risikomanagement mit Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens für besonders risikobehaftete Geschäfte, welche die Liquidität und den Ruf der Spielbank gefährden können. Die für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffenden geeigneten Massnahmen nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes sind im Qualitätsmanagementsystem schriftlich festzuhalten sowie regelmässig auf ihre Geeignetheit und Umsetzung hin zu prüfen.
Art. 38 Abs. 1
1) Alle Einrichtungen oder Systeme, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes oder für die Bestimmung des Bruttospielertrags wichtige Daten enthalten, insbesondere das EAKS, das Videoüberwachungssystem und die Jackpotsysteme (Jackpot-Controllers), sind vor unberechtigten Eingriffen zu schützen.
Art. 39
Überwachungsraum
1) Die Spielbank verfügt über ein oder mehrere Überwachungsräume. Darin laufen Daten und Informationen des EAKS sowie Daten des Videoüberwachungssystems zusammen.
2) Mindestens ein Mitarbeiter, der mit der Überwachung der Videoaufzeichnungen beauftragt ist, muss im Überwachungsraum anwesend sein und mit Hilfe der Videoüberwachung den Spielbetrieb von der Eröffnung bis zur Schliessung der Tische überwachen.
Überschrift vor Art. 47
2. Videoüberwachungssystem
Art. 47 Abs. 1 bis 4 und 6
1) Die Spielbank unterhält ein Videoüberwachungssystem.
2) Die Angestellten der Spielbank sowie deren Kunden sind in geeigneter Weise über die Videoüberwachung zu informieren.
3) Die Spielbank stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Videoaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4) Wird eine Störung des Videoüberwachungssystems festgestellt, so wird dies unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft gemeldet.
6) Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Verwendung der Videoaufzeichnungen, die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten sowie die Zugriffsrechte regelt.
Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und f bis h
1) Das Videoüberwachungssystem ist vor seiner Inbetriebnahme vom Amt für Volkswirtschaft zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die Spielbank insbesondere folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:
d) Situationsplan, aus welchem die Anzahl der Videokameras, ihr jeweiliger Standort und der resultierende Abdeckungsbereich ersichtlich sind;
f) Auflistung der Personen oder Stellen, welche auf das Videoüberwachungssystem und die hieraus resultierenden Daten Zugriff haben;
g) Beschreibung der Funktionsweise des Videoüberwachungssystems, aus welcher sich die Arbeitsweise sowie die Betriebszeiten des Systems (insbesondere die Erfassung, Übertragung, Aufzeichnung und Auswertung) ableiten lassen;
h) Beschreibung, wie die Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Auskunftsperson nach aussen gegenüber betroffenen Personen erkennbar gemacht werden soll; und
Art. 49 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
Videoüberwachung für Räumlichkeiten
1) Folgende Bereiche sind durch ein Videoüberwachungssystem während 24 Stunden pro Tag ununterbrochen zu überwachen:
2) Die Aufenthaltsräume für die Angestellten der Spielbank sowie die Arbeitsplätze für Tätigkeiten ohne Kontakt zu Kunden und Vermögenswerten sind von der Videoüberwachung auszuschliessen.
Art. 50
Videoüberwachung für Spieltische und Geldspielautomaten
1) Jeder Spieltisch ist durch das Videoüberwachungssystem zu überwachen. Die Videokameras im Tischspielbereich müssen in der Lage sein, die Spielhandlungen, Spielereignisse und Spielergebnisse, den Wert der gespielten Jetons und Spielplaques, Spielkarten, Spielwürfel und anderer Spielutensilien derart aufzuzeichnen, dass sie einwandfrei erkennbar sind.
2) Die Videokameras im Automatenbereich müssen in der Lage sein, die Automaten einzeln oder in kleineren Gruppen so zu erfassen, dass die Aufzeichnungen alle Vorkommnisse an den Automaten erkennen lassen.
Art. 51 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Videoüberwachung von Prozessen
1) Folgende Prozesse sind durch ein Videoüberwachungssystem zu überwachen:
Art. 52
Aufzeichnung und Aufbewahrung
Die Bilder des Videoüberwachungssystems sind aufzuzeichnen und während zwei Wochen an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Art. 53
Pannen des Videoüberwachungssystems
1) Wird vor Beginn des Spieltages eine Panne des Videoüberwachungssystems festgestellt, die eine Unterbrechung der Überwachung oder der Aufzeichnung der Bilder zur Folge hat, und kann die Aufbewahrung der Bilder nicht anders gewährleistet werden, so darf der Betrieb der betroffenen Spieleinrichtungen nicht aufgenommen werden.
2) Wird während des laufenden Spielbetriebes eine Panne des Videoüberwachungssystems festgestellt, so muss der Betrieb nach Abschluss des laufenden Spieles an den betroffenen Tischen unterbrochen werden, wenn die Panne die Unterbrechung der Überwachung zur Folge hat.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef