| 415.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 467 | ausgegeben am 21. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 9. November 2018
über die Abänderung des Sportgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sportgesetz vom 16. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 52, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
1) Dieses Gesetz schafft Rahmenbedingungen zur Förderung des Sports im Interesse der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Kinder und der Jugend, der Gesundheit, der Freizeitgestaltung und der körperlichen Leistungsfähigkeit.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c und d
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
c) Aufgehoben
d) "Leistungssportler": alle Personen, die:
1. in einem Verbandskader erfasst sind;
2. einen Grossteil der zur Verfügung stehenden Arbeits- oder Freizeit in Training und Wettkampf investieren;
3. ein leistungsorientiertes, fachkompetentes und geplantes Trainingsprogramm absolvieren; und
4. an internationalen Wettkämpfen für Liechtenstein teilnehmen.
Art. 4
Förderungsbereiche
Das Land fördert den Sport in folgenden Bereichen:
a) Schulsport;
b) Kinder- und Jugendsport;
c) Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte;
d) verbands- und vereinsorganisierter Breiten- und Leistungssport;
e) Sportveranstaltungen.
Art. 8 Abs. 1 Bst. e und 2
1) Das Land fördert den Sport in den in Art. 4 genannten Bereichen, insbesondere durch:
e) Aufgehoben
2) Sofern internationale Veranstaltungen im Sinne von Abs. 1 Bst. b, die von einem liechtensteinischen Sportverband organisiert werden, aufgrund der topographischen Verhältnisse oder aufgrund fehlender Infrastruktur nicht im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt werden können, können Beiträge an internationale Veranstaltungen im Ausland ausgerichtet werden.
Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c
2) Nach diesem Gesetz werden ausserdem gefördert:
b) Organisationen, die Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung im Rahmen der Gesundheit und Freizeitgestaltung anbieten;
c) Leistungssportler;
Art. 10 Abs. 1 und 3
1) Der Förderungsempfänger muss über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten oder sportlichen Qualifikationen und über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen verfügen.
3) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Angabe der entfalteten Tätigkeit oder des zu fördernden Vorhabens bei der dafür zuständigen Stelle einzubringen.
Art. 11 Abs. 2 Bst. h bis k
2) Die Regierung kann mit Verordnung insbesondere regeln:
h) die Bereitstellung und den Unterhalt von Infrastruktur;
i) Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte;
k) verbands- und vereinsorganisierter Breiten- und Leistungssport.
Art. 12
Regierung
1) Der Regierung obliegen die Ausrichtung von Förderbeiträgen in den Bereichen von Art. 4 Bst. d und e und die Genehmigung des dazugehörigen Detailbudgets.
2) Sie kann mit Verordnung die Ausrichtung von Förderbeiträgen nach Abs. 1 teilweise oder gänzlich an dafür geeignete private Institutionen übertragen.
Art. 13
Errichtung eines Sportrats
1) Die Regierung bestellt einen Sportrat.
2) Der Sportrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
Art. 14
Aufgaben des Sportrats
1) Dem Sportrat obliegen:
a) die Beratung der Regierung in sämtlichen Fragen und Bereichen betreffend den Sport, insbesondere zur strategischen Unterstützung der Sportpolitik, bei der Evaluation der Umsetzung der gesetzten sportlichen Ziele sowie bei Fragen der Sportinfrastrukturförderung;
b) die Beobachtung und Analyse der Entwicklung des Sports und die Ausarbeitung von wissenschaftlich fundierten Entscheidungsgrundlagen für die sportpolitische Ausrichtung des Landes.
2) Er kann zudem von der Regierung mit der Durchführung und Umsetzung von Sportprojekten beauftragt werden.
Art. 15 Bst. b bis f
Der Stabsstelle für Sport obliegen:
b) die Ausrichtung von Förderbeiträgen in den Bereichen von Art. 4 Bst. a, b, c und e;
c) die Durchführung von "Jugend und Sport";
d) die Förderung einer gesundheitswirksamen Bewegung und aktiven Freizeitgestaltung in allen Bevölkerungsgruppen;
e) die Unterstützung der Bereitstellung bedürfnisgerechter Sportinfrastruktur und Raumnutzung (Strategie, Bau, Betrieb und Nutzung);
f) die Koordination von Sport- und Bewegungsförderungsprogrammen und -projekten des Landes, der Gemeinden und der Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände.
Art. 20
Verbotene Handlungen
Das Herstellen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben von Mitteln und das Anwenden von Methoden an Dritten zu Dopingzwecken sind verboten. Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrags im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 21
Kontrollen
1) Die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände ist verpflichtet, in ihrem Bereich für die notwendigen Kontrollen zu sorgen. Sie kann hierfür auch geeignete Organisationen im In- oder Ausland beauftragen.
2) Das Land stellt der Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände zur Durchführung von Dopingkontrollen einen bestimmten Betrag zur Verfügung. Die staatlichen Leistungen richten sich nach dem jeweils vom Landtag bewilligten Voranschlag.
3) Die Regierung bestimmt die Mindestanforderungen an die Kontrollen sowie deren Überwachung; sie orientiert sich dabei an den internationalen Standards. Bei Nichterfüllung dieser Mindestanforderungen können Beiträge nach Art. 8 gekürzt oder verweigert werden.
Art. 22
Strafbestimmungen
Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Art. 23
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen der Stabsstelle für Sport bzw. der von der Regierung bestimmten Institution kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsdauer der Mitglieder der Sportkommission. Zu diesem Zeitpunkt hängige Verfahren werden binnen 30 Tagen je nach Zuständigkeit an die Regierung bzw. Stabsstelle für Sport übergeben.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
47/2018 und
95/2018