vom 9. November 2018
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 102 Abs. 3 und 4
3) Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten. Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hat Regeln über die Vertretung durch Ersatzrichter zu enthalten.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
51/2018 und
88/2018