281.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 472 ausgegeben am 21. Dezember 2018
Gesetz
vom 9. November 2018
über die Abänderung der Exekutionsordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), LGBl. 1972 Nr. 32/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 3
3) Der Gerichtsvollzieher hat Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Vollzugsauftrag des Gerichtes erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann.
Art. 13 Abs. 2 und 3
2) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse darf er ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloss jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seinem Haushalt gehörige erwachsene Person anwesend ist, ist den vorerwähnten Exekutionshandlungen eine vertrauenswürdige, mündige Person als Zeuge beizuziehen. In Erwartung von Widerstand oder zur Beseitigung eines ihm entgegengestellten Widerstandes kann der Gerichtsvollzieher die Sicherheitsorgane unmittelbar um Unterstützung ersuchen.
3) Aufgehoben
Art. 13a
Vollzugsort
1) Der Gerichtsvollzieher hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort zu vollziehen, ausser es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht durchgeführt werden kann.
2) Sind dem Gerichtsvollzieher Orte, wo die Exekution erfolgreich durchgeführt werden kann, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat er diese von Amts wegen aufzusuchen.
Art. 13b
Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann der Gerichtsvollzieher diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
Art. 15
Vollzugszeit
1) Der Gerichtsvollzieher hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hierbei ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf der Gerichtsvollzieher Exekutionshandlungen nur vornehmen:
a) in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann; oder
b) wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war.
Art. 27a
Zahlungsvereinbarung
Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.
Art. 29
Vermögensverzeichnis
1) Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Gerichtsvollzieher anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
2) Wenn der Vollzug einer Exekution wegen Geldforderungen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zu Gunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte sich klar ergibt, oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, so hat der Verpflichtete dem Gericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, hierbei den Ort, an dem sich die einzelnen Vermögensstücke befinden, anzugeben und bei Forderungen deren Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Dieses Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Gerichtsvollzieher zu unterfertigen und dadurch zu bestätigen, dass seine Angaben richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat.
3) Das Gericht kann auf Anregung des betreibenden Gläubigers oder von Amts wegen noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ermittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufnehmen.
4) Bei Verbandspersonen, personenrechtlichen Gemeinschaften, Treuunternehmen, gesetzlichen Vertretern, Konkursmassen usw. hat hinsichtlich der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses § 373 ZPO sinngemäss Anwendung zu finden.
Art. 30
Absehen von der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
Wenn der Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sache oder die Geldforderung samt Nebengebühren und Kosten den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt, ist von der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses abzusehen.
Art. 31
Erzwingung der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses
1) Erscheint der ordnungsgemäss geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, oder verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigterweise die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Gerichtsvollzieher, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen.
2) Wenn der Verpflichtete die Vorlage oder die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigterweise verweigert, hat das Gericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den Art. 264 bis 266 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis vorlegt und vor Gericht unterfertigt.
3) Der verhaftete Verpflichtete kann zu jeder Zeit beim Gericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen und beantragen, zu dessen Unterfertigung vor dem Gericht zugelassen zu werden. Dem Antrag ist ohne weiteres Verfahren stattzugeben.
4) Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zu dessen Unterfertigung vor Gericht verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden.
Art. 32
Neuerliche Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses
1) Wer ein Vermögensverzeichnis nach Art. 29 Abs. 2 vorgelegt und vor Gericht unterfertigt hat, ist zur neuerlichen Vorlage und Unterfertigung auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben hat. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollstreckung der sechsmonatigen Haft nach Art. 31 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollstreckung der Haft oder Vorlage des Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht oder dem Gerichtsvollzieher mehr als ein Jahr vergangen sind.
2) Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Art. 29 Abs. 1 auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.
3) Sind die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 gegeben und ist ein Auftrag zu einer neuerlichen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung nach Abs. 1 unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
Art. 168 Abs. 2
2) Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
Art. 170
1) Der Exekution sind ferner entzogen:
a) die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert ausser allem Verhältnis steht;
b) sofern nicht für Ausnahmezeiten etwas anderes angeordnet ist, die für den Verpflichteten und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizungsstoffe;
c) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
d) Haustiere und Vieh, sofern diese für die Ernährung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder unentbehrlich sind;
e) die Unterstützungen an Naturalien, die dem Verpflichteten im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt werden;
f) bei Personen, die einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen vorbereiten, die hierfür erforderlichen Gegenstände;
g) bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Verpflichteten bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Höchstbetrag;
h) bares Geld, soweit dieses anlässlich eines Notstandes gegeben wurde, sowie Beträge der im Art. 210 genannten Art;
i) bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
k) die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefässe und Warenvorräte, unbeschadet der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebes;
l) Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind;
m) der Ehe- oder Partnerschaftsring des Verpflichteten, dessen Briefe und andere Schriften, Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Orden und Ehrenzeichen;
n) Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
o) alle anderen in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärten Gegenstände.
2) Der Gerichtsvollzieher hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.
Art. 170a
Austauschpfändung
1) Der Gerichtsvollzieher kann eine unpfändbare Sache vorläufig pfänden, wenn der Austausch durch ein Ersatzstück nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere der Verwertungserlös den Wert eines Ersatzstücks, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, erheblich übersteigen wird.
2) Der betreibende Gläubiger ist von der vorläufigen Pfändung unverzüglich zu verständigen. Der Gerichtsvollzieher hat ihm auch den Wert eines Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag mitzuteilen.
3) Erklärt sich der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung, wenn er aber bei der Pfändung anwesend ist, nicht bei dieser bereit, dem Verpflichteten ein solches Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen, oder überlässt er zu dem vom Gerichtsvollzieher festgelegten Termin dem Verpflichteten nicht das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag, so erlischt das Pfandrecht.
4) Hat der betreibende Gläubiger innerhalb der Frist des Abs. 3 eine Vollzugsbeschwerde gegen den vom Gerichtsvollzieher mitgeteilten Wert des Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag erhoben, so wird diese Frist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde unterbrochen.
Art. 171 Sachüberschrift
Grundstückszugehör
Art. 171a
Neuerlicher Vollzug
Ein Antrag auf Vollzug darf vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt.
Art. 171b
Allgemeine Sperrfrist
Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug, der sich gegen einen Verpflichteten richtet, bei dem in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzug nicht durchgeführt werden konnte, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, ist zu bewilligen, jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Der betreibende Gläubiger ist davon zu verständigen. Macht der betreibende Gläubiger glaubhaft, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, so ist der Vollzug vor Ablauf dieser Frist durchzuführen.
Sachüberschrift vor Art. 172
Aufgehoben
Art. 172
Pfändung und Schätzung
1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher dieselben in einem Protokoll verzeichnet und beschreibt.
2) Die gepfändeten Sachen sind überdies vom Gerichtsvollzieher, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, von Amts wegen zu schätzen.
3) Der Schätzwert ist im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll anzuführen. In dieses ist ausserdem die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet wurden. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffernmässig bestimmte Geldsumme stattfinden; eine ziffernmässige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig. Im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll sind der Name und Wohnort des betreibenden Gläubigers und Verpflichteten und ihrer Vertreter anzugeben. Das Pfändungs- und Schätzungsprotokoll ist dem Gericht vorzulegen.
4) Behaupten dritte Personen oder der Verpflichtete bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll anzumerken. Werden Name und genaue Anschrift des Dritten bekanntgegeben, so ist dieser vom Gerichtsvollzieher von der Pfändung zu verständigen.
5) Der Beschluss, durch den die Pfändung bewilligt wurde, ist dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zuzustellen. Von dem Vollzug der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren.
Art. 172a
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
Liegen die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 vor, so hat der Verpflichtete am Vollzugsort dem Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und es zu unterfertigen. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch den Gerichtsvollzieher stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.
Art. 175 Abs. 2
2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.
Art. 180 Abs. 1 bis 3
1) Die Pfandstücke sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen, Gegenstände, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, können auch von Amts wegen verwahrt werden. Ist eine sofortige Verwahrung nicht möglich, so können zur Vorbereitung der Verwahrung auch Massnahmen gesetzt werden, die eine Verbringung der Pfandsache oder Verfügungen hierüber verhindern.
2) Der Antrag auf Einleitung einer Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung verbunden werden. Müssen die Gegenstände durch Transportmittel zum Verwahrer gebracht werden, so wird die Verwahrung nur vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die Transportmittel bereitstellt.
3) Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hierzu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an einen vom Gericht auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (§ 968 ABGB). Im letzteren Fall kann mit Zustimmung des Verpflichteten auch der betreibende Gläubiger oder - bei einer Mehrheit von solchen - einer derselben vom Gericht als Verwahrer bestellt werden. Ist der voraussichtlich erzielbare Erlös der Sache höher als die betriebene Forderung, so ist hierzu die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich.
Art. 181
Der Verwahrer wird vom Gerichtsvollzieher bestellt. Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Gericht beantragt werden.
Art. 182 Abs. 1 und 3
1) Der Gerichtsvollzieher hat vorgefundenes Geld in Verwahrung zu nehmen, und wenn die Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers stattfindet, nach Massgabe des zu vollstreckenden Anspruches an diesen Gläubiger gegen Quittung abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt in diesem Fall als Zahlung des Verpflichteten.
3) Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (Art. 175 Abs. 3), so ist das vorgefundene Geld vom Gerichtsvollzieher bei Gericht zu erlegen und vom Gericht, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlös der gepfändeten Sachen zu verteilen. Eine abgesonderte Verteilung ist nach den für die Verteilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Art. 185 Abs. 2
2) Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufs ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
Art. 189 Abs. 1
1) Gepfändete Gegenstände, insbesondere Wertpapiere, die einen Börsenkurs haben oder im freien Verkehr gehandelt werden, lässt das Gericht durch eine Bank verkaufen; andere Wertpapiere sind öffentlich zu versteigern. Bei Bewilligung eines solchen Verkaufes hat das Gericht auf Antrag den Preis, unter den beim Verkauf nicht herabgegangen werden darf, und die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken ist.
Art. 192 Abs. 1
1) Wenn sich jemand spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzwertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder grössere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, der ihren Schätzwert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Verpflichteten zur Last fallenden Exekutionskosten ohne Anrechnung auf den Übernahmepreis zu tragen, so kann das Gericht diesem Antrag nach Einvernahme des Verpflichteten stattgeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreibende Gläubiger und diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an diesen Gegenständen erworben haben, deren Forderungen aber durch den Übernahmepreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt werden.
Art. 196 Abs. 1
1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn grössere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes und des geringsten Gebots auszubieten.
Art. 198
Zuschlag
1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im Übrigen sind die Vorschriften der Art. 119 Abs. 1, Art. 120 Abs. 1, 3 und 5 sowie Art. 121 Abs. 1 und 3 auch auf die Versteigerung beweglicher Sachen anzuwenden.
2) Dem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach Art. 195 Abs. 1 letzter Satz eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft. Dem Ersteher ist auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Kauf auszustellen.
3) Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach zu übernehmen und wegzubringen. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräusserten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
4) Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In Bezug auf die Hereinbringung des Ausfalls vom Kaufpreis gilt Art. 103 Abs. 2.
Art. 200
Nicht vorgefundene gepfändete Sachen
Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Gerichtsvollzieher anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Der Gerichtsvollzieher hat den Verpflichteten hierzu aufzufordern. Art. 29 Abs. 1, Art. 31 und 32 Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann der Gerichtsvollzieher durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat der Gerichtsvollzieher dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.
Art. 203 Abs. 1 und 3
1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung eines Verkaufsverfahrens sind Art. 131 Bst. c und d, Art. 132 Abs. 3, 4 und 5, Art. 134 Abs. 2 sowie Art. 137 Abs. 1 sinngemäss anzuwenden.
3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.
Art. 206 Abs. 3
3) Nötigenfalls ist vom Gericht eine Verteilungstagsatzung von Amts wegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsakten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäss Art. 175 Abs. 2 erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt wurde. Eine nachträgliche Einstellung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Art. 27a hindern eine Berücksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfändeten Gegenstände vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Versteigerung der später vorgefundenen Gegenstände erfolgte. Darüber sind die Gläubiger in der Aufforderung zu belehren.
Art. 209
Rekurs
Gegen Beschlüsse, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände (Art. 180), die Versteigerung an einem anderen Ort (Art. 195) oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die hinsichtlich anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung (Art. 202) angeordnet wird, ferner gegen den Beschluss, durch den der Versteigerungstermin bestimmt wird (Art. 193), findet ein Rekurs nicht statt.
Art. 231a
Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Art. 27a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten.
Art. 266
Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
II.
Änderung von Bezeichnungen
Die Bezeichnung "Exekutor" ist - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - durch die Bezeichnung "Gerichtsvollzieher" zu ersetzen in:
a) Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1, Art. 16, 28, 39, 40, 43 Abs. 3, Art. 45, 62 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1, Art. 173 Abs. 1, Art. 174, 180 Abs. 5, Art. 182 Abs. 4, Art. 191 Abs. 1, Art. 193 Abs. 1, Art. 201 Abs. 2, Art. 204 Abs. 1, Art. 205 Abs. 1 und 2, Art. 206 Abs. 1, Art. 218 Abs. 1, Art. 222 Abs. 1, Art. 238 Abs. 1, Art. 251 Abs. 1, Art. 253, 261, 272 Abs. 1, Art. 277b Abs. 2, Art. 277c Abs. 2 und 3, Art. 278 Abs. 2 und Art. 294 Abs. 3 der Exekutionsordnung;
b) Art. 56, 57, 58 Abs. 1, Art. 60 Abs. 5 und Art. 61 des Gerichtsorganisationsgesetzes.
III.
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 28. Februar 2019 bei Gericht einlangt.
2) Art. 12 Abs. 3, Art. 13. Abs. 2, Art. 13a, 13b, 15, 168 Abs. 2, Art. 170, 170a, 171a, 171b, 172, 180 Abs. 1 bis 3, Art. 181, 182 Abs. 1 und 3, Art. 196 Abs. 1, Art. 198, 203 Abs. 3 und Art. 209 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 28. Februar 2019 erteilt wird.
3) Art. 27a, 189 Abs. 1, Art. 192 Abs. 1, Art. 206 Abs. 3, Art. 231a und 266 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. März 2019 anhängig sind.
4) Art. 29, 30, 31, 32, 172a und 200 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 28. Februar 2019 aufgenommen wird.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 62/2018 und 89/2018