vom 9. November 2018
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO), LGBl 1973 Nr. 45/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 59 Abs. 3 und 4
3) Der Gemeinschuldner hat das Vermögensverzeichnis und die Bilanz eigenhändig zu unterschreiben und auf Anordnung des Landgerichtes vor diesem mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat. Die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung zu erfolgen.
4) Ist der Gemeinschuldner eine Verbandsperson oder eine Verlassenschaft, so bestimmt das Landgericht, welche von den zur Vertretung berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigten haben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 9. November 2018 über die Abänderung der Exekutionsordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
62/2018 und
89/2018