| 411.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 480 | ausgegeben am 21. Dezember 2018 |
Verordnung
vom 18. Dezember 2018
über die Abänderung der Schulorganisationsverordnung
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV), LGBl. 2004 Nr. 154, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 32a Abs. 2
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Stabstelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums und des Liechtenstein Olympic Comittee (LOC) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.
Art. 35a Abs. 4
4) Das Schulamt erlässt Richtlinien über die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen nach Abs. 1, insbesondere über allfällig zu erhebende Nutzungsgebühren. Es kann die Entscheidung über die Mitverwendung von Sporthallen für schulfremde Zwecke der Stabstelle für Sport übertragen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef