vom 5. Dezember 2018
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1a
Meldungen und Auskünfte
1a) Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten sind berechtigt, der Landespolizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen zu erstatten, bei denen eine gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
128/2016 und
104/2018