172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 9 ausgegeben am 29. Januar 2019
Gesetz
vom 6. Dezember 2018
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. g
1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
g) Grundbuch, Handelsregister, Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger und Stiftungsaufsicht:
1. des Amtes für Justiz in seiner Funktion als Register-, Verzeichnis- oder Stiftungsaufsichtsbehörde aufgrund des Personen- und Gesellschaftsrechts, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SCE-Gesetzes, des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger und des Sachenrechts sowie der darauf gestützten Verordnungen;
2. der VwEG-Kommission aufgrund des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger und der darauf gestützten Verordnung;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Dezember 2018 über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 70/2018 und 101/2018