950.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 26 ausgegeben am 4. Februar 2019
Gesetz
vom 5. Dezember 2018
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 38 Abs. 2 Bst. b bis d
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:
b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen;
c) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind; und
d) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 16 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Revisionsgesellschaft" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" - in der grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 38/2017 und 99/2018