| 741.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 51 | ausgegeben am 27. Februar 2019 |
Verordnung
vom 19. Februar 2019
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 4 Bst. k
4) Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
k) für ein land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug;
Anhang 2 Ziff. 15.1, 15.4 und 15.5
15.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder Autoelektrowerkstätte, oder sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
15.4 Betriebseinrichtungen:
Geräte und Einrichtungen für den Einbau, die Prüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
15.5 Bewilligung:
Bewilligung der Eidgenössischen Zollverwaltung als Werkstätte für den Einbau, die Nachprüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 23 Abs. 1, 2 und 3 sowie Anhang 2 Ziff. 3.21, 3.22, 7 und 7.4 ist die Bezeichnung "landwirtschaftlich" durch die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftlich", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Anhang 2 ist die Bezeichnung "Automechaniker" durch die Bezeichnung "Automobil-Mechatroniker" und die Bezeichnung "-monteur" durch die Bezeichnung "Automobil-Fachmann", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef