832.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 55 ausgegeben am 1. März 2019
Verordnung
vom 26. Februar 2019
über die Abänderung der Unfallversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 97 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. September 1990 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsverordnung; UVersV), LGBl. 1990 Nr. 70, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Ziff. 1 (Eintrag "Arylamine")
Aufgehoben
Anhang 1 Ziff. 1 (Einfügung folgender Einträge in alphabetischer Reihenfolge)
Acrylate
Aliphatische Amine
Aromatische Amine
Desinfektionsmittel: Alkohole, Kresole, Aldehyde, Biguanide und quartäre Ammoniumverbindungen
Glutaraldehyd
Isothiazolinone
Para-Phenylendiamin
Synthetische Kühlschmiermittel
Tenside
Anhang 1 Ziff. 2
2. Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes gelten:
Erkrankungen
Arbeiten
a) Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen:
 
Hautblasen, -risse, -schrunden, -schürfungen, -schwielen
Alle Arbeiten
Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
Alle Arbeiten
Drucklähmungen der Nerven
Alle Arbeiten
Sogenannte Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans)
Alle Arbeiten
Erhebliche Schädigungen des Gehörs
Arbeiten im Lärm
Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
Alle Arbeiten
Erfrierungen, ausgenommen Frostbeulen
Alle Arbeiten
Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzschlag
Alle Arbeiten
Erkrankungen durch Ultraschall und Infraschall
Alle Arbeiten
Erkrankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf, Einwirkungen auf die peripheren Nerven)
Alle Arbeiten
Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
Alle Arbeiten
Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen (Laser, Mikrowellen, Ultraviolett, Infrarot usw.)
Alle Arbeiten
Hypothenar-Hammer-Syndrom
Alle Arbeiten
b) Andere Erkrankungen:
 
Staublungen
Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kieselsäure, (Quarz) Hartmetallen
Erkrankungen der Atmungsorgane
Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und deren Mehle, Enzymen, Schimmelpilzen und in anderen organischen Stäuben
Hautkrebse und hiezu neigende Hautveränderungen
Alle Arbeiten mit Verbindungen, Produkten oder Rückständen von Teer, Pech, Erdpech, Mineralöl, Paraffin
Infektionskrankheiten
Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen
Durch Kontakt mit Pflanzen verursachte Krankheiten
Arbeiten im Umgang mit Pflanzen und einzelnen Pflanzenbestandteilen
Durch Kontakt mit Tieren verursachte Krankheiten
Tierhaltung und Tierpflege sowie Tätigkeiten, die durch Umgang oder Berührung mit Tieren, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Abgängen zur Erkrankung Anlass geben; Ein- und Ausladen sowie Beförderung von Waren
Amöbiasis, Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis E, Malaria
Beruflich bedingter Aufenthalt ausserhalb Europas
Ankylostomiasis, Cholera, Clonorchiasis, Filariasis, Hämorrhagische Fieber, Leishmaniasis, Lepra, Onchozerciasis, Salmonellosen, Shigellosen, Schistosomiasis, Strongyloidiasis, Trachom, Trypanosomiasis
Beruflich bedingter Aufenthalt in tropischen/subtropischen Gebieten
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef