Art. 4
4.1. Die moldauische Partei führt die offiziellen Anerkennungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines LED-Büros in Chisinau durch.
4.2. Um die Durchführung von Kooperationsprojekten zu erleichtern, befreit die moldauische Partei alle Ausrüstungen, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien, die von der liechtensteinischen Partei auf Basis finanzieller Beiträge finanziert werden sowie alle Ausrüstungen, die im Rahmen dieses Abkommens zum Zweck der Projektdurchführung eingeführt werden, von Steuern, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben und genehmigt deren Wiederausfuhr nach den geltenden moldauischen Gesetzen.
4.3. Die moldauische Partei erteilt die erforderlichen Genehmigungen für die vorübergehende Einfuhr der zur Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens erforderlichen Ausrüstung.
4.4. Im Hinblick auf die Zahlungsverfahren für die technische und humanitäre Hilfe erkennt die moldauische Partei an, dass für die Ausführenden dieser Projekte bei Finanzinstituten sowohl Konten in Fremdwährung als auch in Landeswährung eröffnet werden und Transaktionen in diesen Konten gemäss den geltenden Gesetzen der Republik Moldau durchgeführt werden.
4.5. Vertreter des LED, ausländische Experten und Mitarbeiter, die mit der Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens beauftragt sind sowie ihre Familien sind von allen Einkommens- und Vermögenssteuern und etwaigen Steuern, Gebühren und sonstigen Pflichtabgaben für persönliche Gegenstände befreit. Sie werden dazu befugt sein, ihre persönlichen Gegenstände (Haushaltswaren, Fahrzeug und Ausrüstung einschliesslich professioneller und persönlicher Ausrüstung) einzuführen und am Ende ihres Auftrags wieder auszuführen. Die moldauische Partei stellt den ausländischen Sachverständigen, Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen alle gesetzlich vorgeschriebenen, wohnsitzbezogenen Unterlagen und Arbeitserlaubnisse kostenlos aus.
4.6. Die moldauische Partei ist für die Sicherheit der Vertreter, der ausländischen Experten und der Mitarbeiter sowie ihrer Familien verantwortlich und gewährt ihnen Rückkehrmöglichkeiten.
4.7. Die moldauische Partei stellt die Einreisevisa für die in Art. 4.5 genannte Personengruppe kostenlos und unverzüglich aus.
4.8. Die moldauische Partei unterstützt die ausländischen Experten und ihre Mitarbeiter bei der Durchführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
4.9. Die moldauische Partei erleichtert das Verfahren im Zusammenhang mit internationalen Devisenüberweisungen, die durch Projekte und ausländische Sachverständige eingeleitet werden.
4.10. Die Umsetzung dieser Bestimmungen wird vom Ministerium für Wirtschaft und Handel der Republik Moldau gewährleistet.
4.11. Die Vertreter des LED, die ausländischen Experten, Mitarbeiter und ihre Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Durchführung von Projekten in die Republik Moldau entsandt werden, müssen die innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften der Republik Moldau beachten und dürfen sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes einmischen.