419.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 64 ausgegeben am 14. März 2019
Verordnung
vom 12. März 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Kinder- und Jugendzahnpflege
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZG), LGBl. 2012 Nr. 343, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZV), LGBl. 2012 Nr. 414, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1a
1a) Die zahnärztlichen Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege sind durch den zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigten Zahnarzt persönlich zu erbringen. Davon ausgenommen sind:
a) die Erstellung von Röntgenbildern durch Personal mit entsprechendem Diplom;
b) Leistungen, die von einer Dentalassistentin, Dentalhygienikerin oder Prophylaxeassistentin nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. I erbracht werden dürfen.
Art. 8
Taxpunktwert für zahnmedizinische Leistungen
Der Taxpunktwert für die Abrechnung von Leistungen nach Anhang 1 beträgt 1.00 Franken.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1a und 8)
Leistungsumfang der Kinder- und Jugendzahnpflege
I. Zahnärztliche Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege
Für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege nach diesem Anhang ist die Tarifstruktur des schweizerischen Zahnärztetarifs UV/MV/IV1 nach Massgabe der einschlägigen Nutzungsbedingungen zu verwenden.
Kapitel 01:
Allgemeine Leistungen
   
Kapitel 01.01:
Befundaufnahme
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0030
Kurzbefundaufnahme durch Zahnarzt anlässlich DH/PA Behandlung
Nicht kummulierbar mit Leist.-Nr. 4.1070 bis 4.1090.
34.90
Kapitel 01.02:
Befundaufnahme im Rahmen der Schulzahnpflege
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0100
Kurzbefundaufnahme beim Schüler (Recall)
Letzte Untersuchung vor weniger als 6 Monaten.
Gilt auch für Reihen-Untersuchungen. Ist ein eigenständiger Termin.
Nicht kummulierbar mit geplanten Sitzungen.
z.B. Termin für eine Füllung oder die Extraktion von PM für die KFO Therapie.
33.10
Kapitel 01.03:
Patienteninformation
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0120
Auskunft, Besprechung oder Telefonat mit Patient/Angehörigen
Beinhaltet die Orientierung des Patienten/der Angehörigen über Behandlungsart, Behandlungsverlauf, Füllungsmaterialien etc., nicht kummulierbar als Mehraufwand für andere Positionen.
Telefonate nur wenn länger als 5 Min.
Darf pro 6 Monate maximal 1-mal abgerechnet werden.
Ansonsten 100 % zu Lasten der Eltern.
73.20
Kapitel 01.06:
Honorierung nach Zeitaufwand
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0240
Behandlung ohne Verrechnung
Kalendariumsmarker
0.00
Kapitel 01.09:
Wegentschädigung
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0350
Wegentschädigung von 07.00 bis 20.00 Uhr pro km (ab 2. km)
 
3.50
Kapitel 01.11:
Röntgen, inkl. Beurteilung
Archivierungspflichten beachten.
 
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0500
Intraorales Röntgenbild
 
19.20
4.0510
Fernröntgenbild oder Schädelübersichtsaufnahme
Durchzeichnung siehe Leist.-Nr. 4.8080 und 4.8090.
156.90
4.0530
Orthopantomographie (Panoramaschichtaufnahme)
 
156.90
4.0540
Handröntgenaufnahme inkl. Auswertung
 
55.80
4.0570
DVT Digitale Volumentomografie
Beinhaltet die Anfertigung des Digitalen Volumentomogramms, basierend auf einer schriftlichen Fragestellung auf Grund eines 2-dimensionalen Bildes (OPT oder Zahnfilm), die schriftliche Befundung und Ausgabe auf einem lesbaren Datenträger.
Abrechnung analog OPT, vorheriges Gesuch z.B. verlagerte 3er im OK.
156.90
Kapitel 01.13:
Anästhesie
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0650
Infiltrationsanästhesie
Im Maximum sind 4 Anästhesien pro Sitzung verrechenbar.
Kältespray oder Oberflächenanästhesien sind in der Injektions-, Extraktions- bzw. Inzisionstaxe inbegriffen.
Allfälliges Vorspritzmittel ist inbegriffen.
Als Leitungsanästhesie sind verrechenbar: Tuber, inkl. Foramen palatinum; Foramen infraorbitale, inkl. Foramen incisivum; Foramen mandibulare oder mentale, je beidseits.
Zusätzlich zur Leitungsanästhesie notwendige Terminalanästhesien sind inbegriffen.
Verschiedene Terminalanästhesien im gleichen Quadranten gelten als eine Anästhesie.
Pro Quadrant und Sitzung 1 Anästhesie.
38.40
4.0660
Lachgasanalgesie, pro Sitzung
 
76.70
Kapitel 01.15:
Diverse allgemeine Leistungen
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0900
Abdrucknahme Zahnarzt
Abformung eines Kiefers mit konfektioniertem Löffel für Studien- oder Dokumentationsmodelle durch den Zahnarzt.
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
41.80
4.0910
Vitalitätsprobe 1 bis 6 Zähne
Angabe des Zahnes und dessen Resultat.
8.70
4.0920
Vitalitätsprobe pro Kiefer, 7 und mehr Zähne
Angabe des Zahnes und dessen Resultat.
26.10
4.0940
Anlegen von Kofferdam, bis 3 Zähne
 
22.70
4.0950
Anlegen von Kofferdam, 4 oder mehr Zähne
Gilt auch wenn zusätzlicher Aufwand zur Abdichtung bei weniger als 4 Zähnen notwendig; Begründung.
38.40
4.0960
Kleine Schliffkorrektur, inkl. allfällige Imprägnierung, pro Zahn oder pro Slice
 
24.40
4.0970
Extraorale oder intraorale Fotoaufnahme oder Modellaufnahme, pro Aufnahme
Maximal 6 Stück, inklusive 1 Ausdruck in Fotoqualität.
Verschiedene Apparateeinstellungen für das gleiche Sujet gelten als eine Aufnahme.
19.20
Kapitel 02:
Mundhygiene, Prophylaxe
   
Kapitel 02.02:
Fluorprophylaxe
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1070
Fluorgelee oder Fluorlösung, pro Gebiss
Auftragen von Fluor-Gelee oder Fluor-Lösung, pro Gebiss (= Patient).
Durch Zahnarzt ausgeführt.
Routinemässiges Fluoridieren in der KONS Sitzung nicht zulässig.
Fluoridierung ansonsten über Zeittarif bei PA/ DH inbegriffen.
10.50
4.1080
Fluorlack bis 4 Zähne
Inklusive Plaque-Entfernung.
Durch Zahnarzt ausgeführt.
Routinemässiges Fluoridieren in der KONS Sitzung nicht zulässig.
Fluoridierung ansonsten über Zeittarif bei PA/DH inbegriffen.
26.10
4.1090
Fluorlack, mehr als 4 Zähne
Inklusive Plaque-Entfernung.
Durch Zahnarzt ausgeführt.
Routinemässiges Fluoridieren in der KONS Sitzung nicht zulässig.
Fluoridierung ansonsten über Zeittarif bei PA/DH inbegriffen.
41.80
Kapitel 02.03:
Behandlung durch Dentalhygienikerin/Prophylaxeassistentin
Alle Leistungen, mit Ausnahme der Röntgenaufnahmen Kapitel 01.11 werden nach dem Zeittarif abgerechnet.
 
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1100
Behandlung durch Praktikantin Dentalhygienikerin, pro 5 Min.
Muss in einer Ausbildung zur DH sein, Nachweisdokument zur Abrechnung.
Maximal 30 Minuten alle 3 bis 4 Monate über KJZP. Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
13.90
4.1105
Behandlung durch Praktikantin Prophylaxeassistentin, pro 5 Min.
Muss in einer Ausbildung zur PA sein, Nachweisdokument zur Abrechnung.
Maximal 30 Minuten alle 3 bis 4 Monate über KJZP. Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
10.50
4.1110
Behandlung durch Dentalhygienikerin, pro 5 Min.
Maximal 30 Minuten alle 3 bis 4 Monate über KJZP. Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
15.70
4.1120
Behandlung durch Prophylaxeassistentin, pro 5 Min.
Maximal 30 Minuten alle 3 bis 4 Monate über KJZP. Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
12.20
Kapitel 03
Parodontologie
   
Kapitel 03.02:
Konservative Parodontaltherapie
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1250
Zahnreinigung durch den Zahnarzt, pro 5 Min.
Entfernung von Plaque und Verfärbungen, supragingivale und subgingivale Zahnsteinentfernung, maschinell oder manuell, pro 5 Minuten.
Maximal 30 Minuten über KJZP.
Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
36.60
Kapitel 03.03:
Chirurgische Parodontaltherapie
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1290
Gingivektomie, Einzelzahn
Darf nicht für die Abdrucknahme verrechnet werden
55.80
Kapitel 04:
Dysfunktionen und Myoarthropathien (MAP)
   
Kapitel 04.03:
Schienentherapie
Ohne allfällige Bissnahme, inklusive Abdruck, Eingliederung und Instruktion.
 
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1750
Tiefziehschiene, pro Kiefer
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar
Leist.-Nr. 0091.1.
Vorgängig einen Antrag stellen und Begründung für die Schiene.
104.60
Kapitel 05:
Zahnärztliche Chirurgie, Oralchirurgie
   
Kapitel 05.01:
Zahnentfernungen
Zusätzlich verrechenbar sind maximal 4 Nähte (Nahtmaterial inbegriffen)
 
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.2000
Zahnextraktion, einfach
Gilt auch für Milchzähne.
Bleibende Prämolaren immer einfach.
52.30
4.2010
Zahnextraktion, aufwändig
Ankylosierter Milchzahn
104.60
4.2020
Zahnextraktion mit Separieren
 
136.00
4.2030
Zahnextraktion unter Aufklappung
Gilt auch für Milchzähne.
Jede weitere Extraktion in der gleichen Aufklappung: Leist.-Nr. 4.2000, 4.2010, 4.2020.
226.60
4.2040
Zahnextraktion unter Aufklappung mit Separieren
Gilt auch für Milchzähne.
Jede weitere Extraktion in der gleichen Aufklappung: Leist.-Nr. 4.2000, 4.2010, 4.2020.
313.80
4.2060
Operative Entfernung eines retinierten Zahnes, einfacher Fall
Operative Entfernung eines retinierten/impaktierten Zahnes ohne Durchtrennung des Zahnes.
Germektomie im Rahmen der KJZP nicht indiziert. Antrag mit OPT einreichen.
289.40
4.2070
Operative Entfernung eines retinierten Zahnes, schwerer Fall
Operative Entfernung eines retinierten/impaktierten Zahnes mit Durchtrennung des Zahnes.
Germektomie im Rahmen der KJZP nicht indiziert. Antrag mit OPT einreichen.
404.40
4.2080
Zahnkeimentfernung zur Transplantation
 
404.40
Kapitel 05.02:
Chirurgische Eingriffe an Weichteilen
Zusätzlich verrechenbar sind maximal 4 Nähte (Nahtmaterial inbegriffen).
 
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.2100
Kleine Exzision
Schleimhautkappenexzision, Papillenexzision oder andere kleine Exzisionen.
Anwendung auch für Kürettage von Granulationsgewebe bei Extraktionen.
48.80
4.2120
Mundschleimhautbehandlung
 
38.40
4.2180
Korrektur Lippenband, Zungenband oder Wangenband
 
122.00
4.2270
Abszesseröffnung
Inklusive Drainage
73.20
Kapitel 05.03:
Chirurgische Eingriffe am Knochen
Zusätzlich verrechenbar sind maximal 4 Nähte (Nahtmaterial inbegriffen).
 
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.2460
Transplantation eines Zahnkeims
Entnahme des Zahnkeims gemäss Leist.-Nr. 4.2080.
331.20
Kapitel 05.08:
Diverse Leistungen
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.2900
Wundkontrolle oder Nachkontrolle von Unfallzähnen
Inklusive allfälliger Nahtentfernung.
Nicht mit anderer Sitzung kummulierbar.
41.80
4.2910
Wundbehandlung
Inklusive allfälliger Nahtentfernung.
Gilt nur für Drainwechsel, Spülung von Alveolen. Nicht mit anderer Sitzung kummulierbar.
62.80
4.2950
Naht, pro Naht
Maximal 4 Nähte pro Eingriff verrechenbar.
Nur bei Leist.-Nr. 4.2000, 4.2010, 4.2020.
13.90
Kapitel 07:
Endodontologie
Maximale Beschränkung auf 5 vollständig gefüllte Kanäle. Erste Wurzelbehandlung immer mit Endometrie. Weitere beruhen in der Regel auf vorhandenen Endometriedaten.
 
Kapitel 07.01:
Überkappung und Amputation, exkl. Verschluss
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4000
Indirekte Überkappung
Gilt auch für Milchzähne exkl. Verschluss.
26.10
4.4010
Direkte Überkappung
Gilt auch für Milchzähne exkl. Verschluss.
34.90
4.4020
Vitalamputation; notfallmässige Trepanation und Einlage ins Pulpakavum
Gilt auch für notfallmässige Pulpaexstirpation ohne Endometrie.
Gilt auch für Milchzähne exkl. Verschluss.
73.20
Kapitel 07.02:
Wurzelbehandlung in mehreren Sitzungen, mit Endometrie, exkl. Verschluss
Unter Endometrie fallen alle Methoden, welche eine reproduzierbare, exakte Längeneinstellung der Wurzelkanalinstrumente ermöglichen; sei dies mit Unterstützung von elektrischen Messgeräten oder metrischen Hilfsmitteln.
Alle WB's bei Milchzähnen Leist.-Nr. 4.4600.
 
Kapitel 07.02.01:
Pulpaexstirpation und erste Kanalaufbereitung, inkl. Einlage
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4400
Pulpaexstirpation, erste Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, 1 Kanal
Exkl. Verschluss
Inkl. Endometrie
181.30
4.4410
Pulpaexstirpation, erste Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, 2 Kanäle
Exkl. Verschluss
Inkl. Endometrie
233.60
4.4420
Pulpaexstirpation, erste Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, 3 Kanäle
Exkl. Verschluss
289.40
4.4430
+ Pulpaexstirpation, erste Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, jeder weitere Kanal
Exkl. Verschluss
Inkl. Endometrie
52.30
Kapitel 07.02.02:
Wurzelkanal-Aufbereitung inkl. -Einlage
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4505
Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, bei vorhandenen Endometriedaten, 1 Kanal
Exkl. Verschluss
115.10
4.4515
Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, bei vorhandenen Endometriedaten, 2 Kanäle
Exkl. Verschluss
139.50
4.4525
Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, bei vorhandenen Endometriedaten, 3 Kanäle
Exkl. Verschluss
174.30
4.4535
+ Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, bei vorhandenen Endometriedaten, jeder weitere Kanal
Exkl. Verschluss
52.30
Kapitel 07.02.03:
Wurzelkanalfüllung
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4555
Wurzelkanalfüllung, bei vorhandenen Endometriedaten, 1 Kanal
Exkl. Verschluss
160.40
4.4565
Wurzelkanalfüllung, bei vorhandenen Endometriedaten, 2 Kanäle
Exkl. Verschluss
198.70
4.4575
Wurzelkanalfüllung, bei vorhandenen Endometriedaten, 3 Kanäle
Exkl. Verschluss
247.50
4.4585
+ Wurzelkanalfüllung bei vorhandenen Endometriedaten, jeder weitere Kanal
Exkl. Verschluss
52.30
Kapitel 07.03:
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, exkl. Verschluss
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4600
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, 1 Kanal
Exkl. Verschluss
Alle WB's bei Milchzähnen.
265.00
4.4610
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, 2 Kanäle
Exkl. Verschluss
352.10
4.4620
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, 3 Kanäle
Exkl. Verschluss
481.10
4.4630
+ Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, jeder weitere Kanal
Exkl. Verschluss
52.30
Kapitel 08:
Konservierende Zahnheilkunde
   
Kapitel 08.01:
Provisorische Füllung
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.5000
Provisorische Füllung (Schnellverschluss)
Gilt auch für Milchzähne.
38.40
4.5010
Glasionomerzement, einflächig
Gilt auch für Milchzähne.
Gilt nicht als definitive Versorgung, kann also nicht als Komposit abgerechnet werden.
52.30
4.5020
Glasionomerzement, zweiflächig
Gilt auch für Milchzähne.
Gilt nicht als definitive Versorgung, kann also nicht als Komposit abgerechnet werden.
87.20
Kapitel 08.04:
Komposit-Füllungen, exkl. Bonding, exkl. Unterfüllung, inkl. Politur
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung und dann jede weitere.
 
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.5350
Kompositfüllung, einflächig
Gilt auch für Milchzähne.
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung und dann jede weitere.
122.00
4.5360
+ Komposit-Füllung, einflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
Gilt auch für Milchzähne.
Nicht kummulierbar am gleichen Zahn mit anderer Füllungsposition.
Auch nicht mit Versiegelung am gleichen Zahn verrechenbar.
76.70
4.5370
Kompositfüllung, interdental Front
Gilt auch für Milchzähne.
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
142.90
4.5380
+ Kompositfüllung, interdental Front, jede weitere in der gleichen Sitzung
Gilt auch für Milchzähne.
97.60
4.5390
Kompositeckenaufbau;
- Inzisalkantenrekonstruktion
Gilt auch für Milchzähne.
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
170.80
4.5400
+ Kompositeckenaufbau;
- Inzisalkantenrekonstruktion, jede(r) weitere in der gleichen Sitzung
Bei Kronenrekonstruktionen 2-mal Leist.-Nr. 4.5390.
In begründeten Fällen zusätzlich Leist.-Nr. 4.7700.
125.50
4.5410
Kompositfüllung Prämolar/Milchmolar, zweiflächig
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
142.90
4.5420
+ Kompositfüllung Prämolar/Milchmolar, zweiflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
 
97.60
4.5430
Komposit-Füllung, Molar, zweiflächig
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
181.30
4.5440
+ Komposit-Füllung, Molar, zweiflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
 
136.00
4.5450
Kompositfüllung Prämolar/Milchmolar, dreiflächig
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
Mo und DO am gleichen Zahn gelten als 3 flächig.
216.20
4.5460
+ Kompositfüllung Prämolar/Milchmolar, dreiflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
 
170.80
4.5470
Komposit-Füllung, Molar, dreiflächig
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
233.60
4.5480
+ Komposit-Füllung, Molar, dreiflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
 
188.30
4.5510
Kompositaufbau Prämolar/Milchmolar
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
240.60
4.5520
+ Kompositaufbau Prämolar/Milchmolar, jeder weitere in der gleichen Sitzung
 
195.20
4.5530
Kompositaufbau, Molar, 1 und 2 Höcker
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
258.00
4.5540
+ Kompositaufbau, Molar, 1 und 2 Höcker, jeder weitere in der gleichen Sitzung
 
212.70
4.5550
Kompositaufbau, Molar, 3 und 4 Höcker
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
285.90
4.5560
+ Kompositaufbau, Molar, 3 und 4 Höcker, jeder weitere in der gleichen Sitzung
 
240.60
Kapitel 08.08:
Bondtechnik und Versiegeln
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.5800
Schmelzätzung und Anbringen des Haftvermittlers
Gilt auch beim adhäsiven Zementieren.
Nur bei Schmelzätzung mit Phosphorsäure.
19.20
4.5810
Dentinvorbehandlung und Anbringen des Dentinhaftvermittlers
Bei "one-bottle" oder "self-etching" Systemen nur diese Position verrechenbar.
15.70
4.5820
Fissurenversiegelung, pro Zahn
Inkl. Ätzen und bonding.
29.60
4.5830
Erweiterte Fissurenversiegelung, pro Zahn
Inkl. Ätzen und bonding.
62.80
Kapitel 11
Kieferorthopädie
   
Kapitel 11.01:
Kieferorthopädische Befundaufnahme und Behandlungsplanung
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8000
Erste Beurteilung und erste Beratung
Bezieht sich nur auf orthodontische Beratung und Beurteilung.
Darf nur 1-mal abgerechnet werden pro Fall.
104.60
4.8050
Besprechung Patient/Eltern
Nur je 1-mal pro Phase I und II.
160.40
4.8060
Platzanalyse
Nur je 1-mal pro Phase I und II.
146.40
4.8080
Durchzeichnung des FR
Inklusive Winkelmessung oder Computer-FR-Analyse.
Anzuwenden für die IV-Beurteilung.
156.90
4.8100
Planung für abnehmbare und festsitzende Apparaturen
Darf nur 1-mal abgerechnet werden pro Fall.
125.50
4.8110
Instruktion Patient/Eltern
Kann pro Apparatur 1-mal verrechnet werden.
Ausnahme: Wesentliche Änderungen der Apparatur, welche eine neue Instruktion notwendig macht.
Bei Phase I & II verrechenbar, aber nicht bei Retainern jeglicher Art.
59.30
Kapitel 11.02
Abnehmbare Apparaturen
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8150
Platte mit Schrauben und aktivierbaren Elementen
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
Maximal 3 Stk/Behandlung für 2 Jahre und Kind nicht älter als 14.
Rest nur auf Antrag und Begründung.
275.40
4.8160
Retentionsplatte
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
1 LaBo, 2 Adamkl.
Keine aktiven Elemente.
Nur 1-mal und im OK.
Leist.-Nr. 4.1750 als Alternative zur Retentionsplatte. Somit sind die Maximalvarianten:
- 1-mal Retentionsplatte und 1 Tiefziehschiene mit 2-mal Retainer; oder
- 2-mal Tiefziehschiene mit 2-mal Retainer.
261.50
4.8170
Bimaxilläres Gerät
Aktivator, Fränkel, Bionator, abnehmbare Herbstapparatur, u.ä.
Inkl. Einschleifen.
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
460.20
4.8230
Kopf-Kinn-Kappe vorfabriziert
Material separat verrechenbar: CHF 51.40 (inkl. MWST).
97.60
4.8230.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8230
   
4.8240
Headgear, exkl. Bänder
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
Material separat verrechenbar: CHF 36.60 (inkl. MWST).
142.90
4.8240.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8240
   
4.8260
Reverse Headgear (z.B. Delaire)
Material separat verrechenbar: CHF 233.00 (inkl. MWST).
156.90
4.8260.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8260
   
Kapitel 11.03:
Festsitzende Apparaturen
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8300
Messingligatur oder De-Impactor zum Aufrichten von teilretinierten Zähnen, pro Interdentalraum
Inkl. Entfernung.
Nicht verrechenbar wenn Leist.-Nr. 4.8330 folgt.
ur bei anstehender Behandlung ASR (appr. Schmelzreduktion) oder im Zusammenhang mit unterminierender Resorption.
20.90
4.8320
Anbringen von Hilfsteilen an Bändern und Bögen, pro Hilfsteil
Inkl. Material.
29.60
4.8330
Anpassen und Einzementieren eines Bandes
Inkl. Reinigen und Separieren.
Material separat verrechenbar: CHF 20.95 (inkl. MWST).
122.00
4.8330.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8330
   
4.8340
Direktes oder indirektes Aufkleben von Brackets oder Hilfsteilen, pro Bracket oder Hilfsteil
Inkl. Reinigen und Ätzen.
Material separat verrechenbar: CHF 12.95 (inkl. MWST).
Keine Laborkosten verrechenbar für indirektes Kleben, auch privat nicht.
38.40
4.8340.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8340
   
4.8350
Lingual- oder Palatinalbogen, im Munde angepasst
Material separat verrechenbar: CHF 10.20 (inkl. MWST).
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
174.30
4.8350.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8350
   
4.8360
Lingual- oder Palatinalbogen, im Labor hergestellt
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
289.40
4.8370
Lip Bumper
Material separat verrechenbar: CHF 14.55 (inkl. MWST).
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
142.90
4.8370.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8370
   
4.8390
Bogen, vorgefertigt
Inkl. Ein- und Ausligieren.
Alle Materialien und Dimensionen.
136.00
4.8400
Bogen, individualisiert, einfach
Inkl. Ein- und Ausligieren.
Alle Materialien und Dimensionen.
Einfache Biegung.
156.90
4.8410
Bogen, individualisiert, komplex
Inkl. Ein- und Ausligieren.
Alle Materialien und Dimensionen.
Maximal 1-mal/Fall mit mindestens 2 Loops von Hand selber gebogen.
219.70
4.8420
Burstone Mechanik
Inkl. Sectionals oder Torquing Arch.
338.20
4.8430
Segmentbogen, aktiv mit Loop
Inkl. Ein- und Ausligieren.
Bänder/Brackets zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330 und 4.8340).
2-mal verrechenbar.
139.50
4.8440
Segmentbogen, ohne Biegungen
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
Segmentbogen passiv.
69.70
4.8470
Lückenhalter
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
Segmentbogen passiv.
Zahntechnische Laborleistung nicht separat verrechenbar.
Zwingend mit Bändern.
111.60
4.8480
Drahtretainer, geklebt, im Munde hergestellt
Exkl. Klebestelle siehe Leist.-Nr. 4.8720.
Unfallschiene siehe Kapitel 05.07 Schienungen.
146.40
4.8490
Drahtretainer, geklebt, im Labor hergestellt
Exkl. Klebestelle siehe Leist.-Nr. 4.8720.
Inkl. Abdrücke.
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
205.70
4.8510
Apparatur für forcierte Dehnung/Distraktor
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
Zwingend mit Bändern.
446.30
4.8520
Apparatur für forcierte Dehnung, geklebt
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
Geklebte Variante.
285.90
4.8530
Gegossene Herbstapparatur, bimaxillär einzementiert
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
Nur mit Antrag und Begründung.
606.70
4.8540
Festsitzende intermaxilläre Mechanik, beidseitig
Material separat verrechenbar: CHF 192.60 (inkl. MWST).
Materialpreis pro Paar.
Geht nur bei schon bestehendem MB.
278.90
4.8540.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8540
   
Kapitel 11.04:
Kontrollen, Änderungen, Reparaturen
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8600
Kieferorthopädische Kontrollsitzung, mit einfacher Beurteilung des Behandlungsverlaufs
Z.B. Criss Cross, Dehnspaltenmessung und ähnliches.
Bei abnehmbarer Therapie.
48.80
4.8610
Kieferorthopädische Kontrollsitzung, Revisionsarbeiten
Ersetzen einer Gummikette (z.B. Alastic), Aktivierung von Federn, Klammern, Halteelementen, usw.
Abschleifen von Milchzähnen oder Entfernen eines gelockerten, resorbierten Milchzahnes.
Bei festsitzender Therapie inkl. Materialien (Gummikette etc.).
Bei abnehmbarer Therapie maximal 4-mal verrechenbar. Beinhaltet auch freischleifen von Zähnen.
80.20
4.8620
Aus- und Einligieren eines bestehenden Bogens oder eines Segmentbogens
Inkl. allfällige Änderungen.
Maximal 4-mal/Fall (nicht Kiefer).
104.60
4.8630
Reparaturen und Änderungen, ohne Abformung (z.B. Einbau einer Feder oder eines Elementes)
Inkl. Herstellung.
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
83.70
4.8640
Reparaturen und Änderungen, mit Abformung
Sitzung für Abgabe: Leist.-Nr. 4.0240.
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
195.20
4.8650
Direktes Unterfüttern eines abnehmbaren Apparates
 
170.80
4.8660
Anbringen eines okklusalen Aufbisses
Inkl. Einschleifen.
Maximal 1-mal/Fall.
Unabhängig der Anzahl Zähne nur 1-mal verrechenbar.
198.70
4.8670
Voraktivieren oder Rückstellen eines bimaxillären Apparates, direkt am Patienten
 
317.30
4.8680
Voraktivieren oder Rückstellen eines bimaxillären Apparates, im Labor
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
230.10
4.8690
Wiedereinzementieren eines bestehenden Bandes
Garantiezeit von 3 Mt. Zahnangabe zwingend.
87.20
4.8700
Wiederaufkleben eines Brackets oder Hilfsteiles
Inkl. Reinigen und Ätzen.
Garantiezeit von 3 Mt. Zahnangabe zwingend.
83.70
4.8710
Entfernung eines Bandes oder eines geklebten Teils/Retainers, pro Klebestelle; Entfernung einer Microscrew
Inkl. Reinigung und Politur durch den Zahnarzt.
Inkl. Ausligieren des Bogens.
20.90
4.8720
Kleben, pro Klebestelle
Inkl. Ätzung.
Nur für Leist.-Nr. 4.2890, 4.8480, 4.8490.
Gilt für Retainer indirekt und direkt hergestellt.
19.20
4.8730
Entfernung eines Bandes oder Hilfsteils, ohne Reinigung
Inkl. Ausligieren des Bogens.
Reinigung der Zähne von Zement- und Kompositresten durch Dentalhygienikerin nach Leist.-Nr. 4.1110
7.00
Kapitel 11.05:
Kieferorthopädische Frühbehandlung bei LKG-Spalten
Klinisch-logopädisches Konsilium siehe Konsilien Kapitel 01.07
 
Kapitel 11.06:
Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8900
Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes, mit geklebtem Hilfsteil
In Analogie operative Entfernung eines retinierten 8er.
488.10
4.8910
+ Operative Anschlingung eines weiteren Zahnes mit geklebtem Hilfsteil unter gleicher Schnittführung
 
369.60
Kapitel 11.07:
Knöcherne Verankerungen
   
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8950
Insertion einer Mini-Screw, pro Schraube
Materialkosten mit Clusterposition (Kap. 20 des schweizerischen Zahnärztetarifs UV/MV/IV) separat verrechenbar.
Maximal 4 Stk/Fall.
Implantatkosten maximal 50 CHF/Stk inkl. MWST.
87.20
II. Zahntechnische Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege nach diesem Anhang ist die Tarifstruktur des schweizerischen Zahntechniktarifs UV/MV/IV2 nach Massgabe der einschlägigen Nutzungsbedingungen zu verwenden.
Kapitel 00:
Arbeitsvorbereitung
 
Kapitel 00.00:
Entschädigung nach Zeitaufwand
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0001.1
Taxe, pro 15 Min.
23.75
Kapitel 00.01:
Herstellung von Modellen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0012.1
Modell aus Hartgips
25.00
0013.1
Duplikatmodell
33.13
0015.1
Angeliefertes Modell untersockeln oder bearbeiten
11.25
0016.1
Kieferorthopädie-Modell-Paar
53.75
Kapitel 00.02:
Herstellung von Stumpfmodellen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0027.1
Stumpfmodell Durchschnitt
14.38
Kapitel 00.03:
Einartikulieren von Modellen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0031.1
Modell in Unterfütterungsgeräte/Okkludator
18.75
0032.1
Modelle in Mittelwertartikulator oder in einfachen, individuellen Artikulator einstellen
31.25
0035.1
Zuschlag Gesichtsbogen
31.25
0038.1
Bissfixierung in Gips oder Silikon herstellen
10.63
Kapitel 00.09:
Schienen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0091.1
Miniplastschiene/Bracketmaske
125.00
0093.1
Knirschschiene aus Kunststoff
200.63
Kapitel 05:
Prothetik
 
Kapitel 05.52:
Prothesen ohne Einprobe
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0521.1
1 Zahn ohne Einprobe
122.50
0522.1
2 bis 3 Zähne ohne Einprobe
220.00
Kapitel 07:
Kieferorthopädie
 
Kapitel 07.71:
Grundformen (ohne Elemente und Schrauben)
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0711.1
Oberkiefer- oder Unterkiefer-Platte
135.63
0712.1
Zuschlag für Frontaufbiss
28.13
0713.2
Zuschlag für beidseitigen Aufbiss
67.50
0714.1
Aktivator oder Monoblock ungesägt
241.88
0715.1
Aktivator oder Monoblock gesägt
275.00
0716.1
Zuschlag für Warmpolymerisat
50.63
0717.1
Zuschlag für Pelotte
106.25
Kapitel 07.72:
Herstellung und Einbau von Halte- und Bewegungselementen
 
Leist.-Nr
Leistung
TP
0721.2
Labialbogen/Palatinalbogen
45.00
0722.1
Labialbogen mit Schlaufe
70.63
0723.1
Einarmige Klammer, Pfeilklammer
20.00
0724.1
Doppelte Pfeilklammer, Adamsklammer
33.13
0725.1
Protrusionsfeder einfach
26.25
0726.1
Protrusionsfeder gekreuzt
49.38
0727.1
Führungsdorne für Doppelplatte nach Müller
156.25
0728.1
Zungengitter
46.88
0729.1
Labialbogen, Girlande mit Schlaufen
106.25
Kapitel 07.73:
Einbau von Schrauben und ähnlichem
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0731.1
Einfache Schraube, pro Schraube
30.63
0732.1
Komplizierte Schraube, pro Schraube
48.75
0733.1
Schraube für forcierte Dehnung anpassen
51.88
0734.1
Head-Gear-Röhrchen setzen (pro Paar)
37.50
0735.1
Coffinfeder (palatinaler Verbindungsbügel)
50.00
0736.1
Herbstgeschiebe pro Gelenk
56.25
Kapitel 07.74:
Herstellung von Spezialgeräten
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0745.1
Crozat Grundgerät
326.25
0746.1
Bionator Grundgerät
475.00
0747.1
Positioner
136.25
0749.1
Drahtretainer (z.B. Leist.-Nr. 0038.1 Schlüssel)
56.25
Kapitel 07.75:
Herstellung oder Bearbeitung von Einzelelementen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0755.1
Innen- oder Aussenbogen biegen
150.00
0756.1
Lückenhalter oder Lückendehner biegen
78.13
0759.1
Integrierte Feder (Inkl. Feder und Lötung)
56.25
Kapitel 07.76:
Herstellung von Regulierungsbehelfen und Epithesen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0761.1
Schiefe Ebene aus Kunststoff
140.63
0762.1
Schiefe Ebene aus Metall, pro Zahn
62.50
0764.1
Head-Gear-Bogen an Aktivator anpassen
25.00
Kapitel 08:
Reparatur, Erweiterung und Unterfütterung
 
Kapitel 08.86:
Reparaturen und Änderungen an kieferorthopädischen Geräten
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0861.1
Bruch oder Ähnliches reparieren
85.63
0863.1
Platte indirekt unterfüttern
140.63
0864.1
Voraktivieren oder Rückstellen eines Aktivators oder Monoblocks, inkl. Zersägen und Einartikulieren
156.25
0865.1
Eine einfache Schraube einbauen
70.63
0866.1
1 bis 2 Elemente einbauen
51.25
0867.1
3 und mehr Elemente einbauen
86.88
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a)
Zahn- und Kieferstellungsanomalien
Nr.
Kriterien
Interpretation und Dokumentation
1
Frühe Ankylose von Milchmolaren
Deutliche okklusale Stufe, ohne Intervention Kippungen von Nachbarzähnen oder Elongationen von Antagonisten zu erwarten.
Dokumentation: Modelle, Fotos oder Röntgen.
2
Retention
Weiterer Zahndurchbruch unmöglich.
Dokumentation: Röntgen.
3
Potenziell schädliche Verlagerung von Zahnkeimen
Zahnverlagerung mit drohender Wurzelresorption an bleibenden Nachbarzähnen (ohne 8er).
Dokumentation: Röntgen.
4
Frontaler Kreuzbiss
Dokumentation: Modelle oder Fotos.
5
Bukkale Nonokklusion bleibender Zähne im Bukkalsegment
Dokumentation: Modelle oder Fotos.
6
Kreuzbisssituationen im Wechsel- und bleibenden Gebiss mit Zwangsbissführung, wenn mindestens ein bleibender Zahn betroffen ist
Dokumentation: Fotos und/oder Modelle mit Wachsbiss in IK und RK.
7
Unterminierende Resorption durch 6er an Milchfünfer oder 2er an Milchdreiern
Dokumentation: Röntgen, Fotos oder Modelle.
8
Engstand von mehr als halber Eckzahnbreite im Bukkalsegment, Durchbruchsabweichung nach fazial mit Gingivarezession über die Schmelz-Zementgrenze im unteren Frontzahnbereich
Dokumentation: Modelle.
9
Nichtanlage eines strategisch wichtigen Zahnes, multiple Nichtanlagen, infolge derer eine sinnvolle prothetische Versorgung unmöglich ist
Dokumentation: Röntgen, wenn mehrere Nichtanlagen.
Abklärung über neg. Entscheid, Geburtsgebrechen beilegen.
10
Vergrösserter Overjet mit vorherrschender Lippeninterposition
Dokumentation: Lippeninterpositionen können durch Fotos oder Modelle nicht dargestellt werden. Jedoch ist die Darstellung eines vergrösserten Overjets möglich, der eine Lippeninterposition als wahrscheinlich erscheinen lässt.
11
Tiefbiss: Kontakt unterer Inzisiven mit der palatinalen oder oberen Inzisiven vestibulären Gingiva im UK;
anteriore Blockade durch retrudierte obere Inzisiven
Dokumentation: Modelle oder Fotos.
12
Frontal offener Biss von mindestens zwei Antagonistenpaaren der bleibenden Dentition;
seitlich offener Biss, sofern die posteriore Abstützung fehlt oder eine Kippung/Elongation zu erwarten ist
ACHTUNG: Nicht physiologisch entwicklungsbedingt! Mögliche Dokumentation: Modelle oder Fotos.
13
Sprachliche Entwicklungsstörung als Folge von Zahnfehlstellungen (Diastema, offener Biss und dergleichen), logopädische Indikation im Attest
Logopädisches Attest
14
Sonderkonstellation mit schwerster Beeinträchtigung der intermaxillären Entwicklung und/oder der okklusalen Beziehung
Situationsbedingte eindeutige Dokumentation und Begründung.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft.
2) Art. 5 Abs. 1a tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Schweizer Zahnärztetarif UV/MV/IV vom 1. Januar 2018 kann unter www.mtk-ctm.ch abgerufen werden.

2   Der Schweizer Zahntechniktarif UV/MV/IV vom 1. Januar 2018 kann unter www.mtk-ctm.ch abgerufen werden.