412.014.071
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 82ausgegeben am 4. April 2019
Verordnung
vom 26. März 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Dezember 2017 über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2017 Nr. 359, wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Gewichtung
1
Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz
40 %
2
Herstellen von festsitzendem Zahnersatz
40 %
3
Organisieren des Arbeitsprozesses
Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen
10 %
4
Fachgespräch
10 %
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef