| 412.014.071 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 82 | ausgegeben am 4. April 2019 |
Verordnung
vom 26. März 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Dezember 2017 über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2017 Nr. 359, wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
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Position
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Handlungskompetenzbereiche
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Gewichtung
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1
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Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz
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40 %
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2
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Herstellen von festsitzendem Zahnersatz
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40 %
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3
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Organisieren des Arbeitsprozesses
Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen
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10 %
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4
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Fachgespräch
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10 %
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Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef