172.018.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 115 ausgegeben am 29. April 2019
Gesetz
vom 27. Februar 2019
über die Abänderung des
E-Government-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. h bis k
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
h) "elektronisches Identitätsregister (eID-Register)": ein elektronisches Register, das die PEID mit der eindeutigen Kennung eines qualifizierten Zertifikats im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO) oder einer eIDA-Zugangskennung verbindet;
i) "elektronischer Identitätsausweis (eIDA)": ein Ausweis, welcher der elektronischen Identifikation einer Person dient, indem unabhängig von der technischen Umsetzung die PEID mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der eIDAS-VO oder einer eIDA-Zugangskennung und den dazugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie mit allenfalls vorhandenen Vollmachtsdaten verbunden wird;
k) "Amtssignatur": eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
Art. 24a
Amtssignaturen
1) Amtssignaturen dienen der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde. Sie dürfen daher ausschliesslich von dieser unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 bei der elektronischen Unterzeichnung oder bei der Ausfertigung der von ihr erzeugten Dokumente verwendet werden.
2) Anlässlich der Verwendung einer Amtssignatur ist am Schluss des elektronischen Dokuments ein Signaturvermerk aufzunehmen, welcher insbesondere die Bezeichnung der Behörde und den Hinweis, dass das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist, enthält.
3) Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Dokumente mit einer Amtssignatur signiert sind und entsprechend über einen Signaturvermerk nach Abs. 2 verfügen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b
1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wird von der Regierung wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
b) eine Amtssignatur entgegen Art. 24a verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 106/2018 und 9/2019