vom 28. Februar 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten
Das Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), LGBl. 2004 Nr. 268, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1
1) Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Massgabe der Bestimmungen des Römer Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne der Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d, 6 bis 8bis und 25 des Römer Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression) zur Last liegt, das nach dessen Inkrafttreten (Art. 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.
Art. 47 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a
2) In den Treuhandfonds werden überwiesen:
b) Erlöse aus der Vollstreckung der von einem inländischen Gericht ausgesprochenen Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen, sofern diese aufgrund einer inländischen Verurteilung wegen Völkermords, Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechens der Aggression ergangen sind;
3) Vermögenswerte aus dem Treuhandfonds können nach Ermessen der Regierung verwendet werden:
a) zugunsten der Opfer von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression und zugunsten deren Angehöriger;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Februar 2019 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
90/2018 und
14/2019