vom 16. April 2019
der Abänderung des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
Teil I
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Chemikalie
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Tätigkeit
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Spezifische Ausnahmeregelung 2
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Aldrin*
CAS-Nr.: 309-00-2
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Produktion
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keine
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Verwendung
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lokales Ektoparasitizid
Insektizid
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Alpha-Hexachlorcyclohexan*
CAS-Nr.: 319-84-6
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Produktion
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keine
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Verwendung
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keine
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Beta-Hexachlorcyclohexan*
CAS-Nr.: 319-85-7
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Produktion
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keine
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Verwendung
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keine
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Chlordan*
CAS-Nr.: 57-74-9
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Produktion
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zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien
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Verwendung
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lokales Ektoparasitizid
Insektizid
Termitenvernichtungsmittel
Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen
Termitenvernichtungsmittel in Strassen
Additiv in Furnierleim
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Chlordecon*
CAS-Nr.: 143-50-0
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Produktion
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keine
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Verwendung
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keine
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Decabromdiphenylether
(BDE-209) enthalten in kommerziellem Decabromdiphenylether
(CAS-Nr.: 1163-19-5)
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Produktion
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zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien
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Verwendung
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nach Teil IX dieser Anlage:
Teile für Fahrzeuge nach Abs. 2 von Teil IX dieser Anlage;
Luftfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde, sowie Ersatzteile für diese Luftfahrzeuge;
Textilien, die flammhemmende Eigenschaften aufweisen müssen, mit Ausnahme von Kleidern und Spielzeugen;
Additive für Plastikgehäuse und Teile für elektrische Haushaltheizgeräte, Bügeleisen, Ventilatoren, Tauchsieder, welche elektrische Teile enthalten oder direkt mit elektrischen Teilen in Berührung kommen oder Normen in Bezug auf Flammhemmung erfüllen müssen, mit einem Gehalt von weniger als 10 Massenprozent des Teils;
Polyurethanschaum zur Isolierung von Gebäuden.
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Dieldrin*
CAS-Nr.: 60-57-1
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Produktion
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keine
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Verwendung
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bei landwirtschaftlichen Massnahmen
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Technisches Endosulfan*
(CAS-Nr.: 115-29-7) und Endosulfan-Isomere*
(CAS-Nr.: 959-98-8 und CAS-Nr. 33213-65-9)
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Produktion
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zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien
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Verwendung
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Kombinationen von Kulturen und Schädlingen nach Massgabe von Teil VI dieser Anlage
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Endrin*
CAS-Nr.: 72-20-8
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Produktion
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keine
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Verwendung
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keine
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Heptachlor*
CAS-Nr.: 76-44-8
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Produktion
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keine
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Verwendung
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Termitenvernichtungsmittel
Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern
Termitenvernichtungsmittel (unterirdisch)
Holzschutzmittel
wird in Erdkabelverzweigern verwendet
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Hexabrombiphenyl*
CAS-Nr.: 36355-01-8
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Produktion
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keine
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Verwendung
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keine
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Hexabromcyclododecan
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Produktion
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Zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien nach Massgabe von Teil VII dieser Anlage
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Verwendung
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Expandiertes und extrudiertes Polystyrol im Gebäudesektor nach Massgabe von Teil VII dieser Anlage
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Hexabromdiphenylether* und Heptabromdiphenylether*
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Produktion
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keine
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Verwendung
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Produkte und Erzeugnisse nach Massgabe von Teil IV dieser Anlage
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Hexachlorbenzol
CAS-Nr.: 118-74-1
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Produktion
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zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien
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Verwendung
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Zwischenprodukt
Lösungsmittel in Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten3
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Hexachlorbutadien
CAS-Nr.: 87-68-3
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Produktion
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keine
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Verwendung
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keine
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Lindan*
CAS Nr: 58-89-9
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Produktion
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keine
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Verwendung
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Humanarzneimittel zur Kopflaus- und Krätzebehandlung als Zweitlinientherapie
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Mirex*
CAS-Nr.: 2385-85-5
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Produktion
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zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien
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Verwendung
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Termitenvernichtungsmittel
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Kurzkettige Chlorparaffine (C10-13-Chloralkane)+: unverzweigte chlorierte Kohlenwasserstoffe mit Kettenlängen von C10 bis C13 und einem Chlorgehalt von über 48 Massenprozent
Kurzkettige Chlorparaffine können beispielsweise in den Stoffen mit den nachstehenden CAS-Nummern enthalten sein:
CAS-Nr.: 85535-84-8
CAS-Nr.: 68920-70-7
CAS-Nr.: 71011-12-6
CAS-Nr.: 85536-22-7
CAS-Nr.: 85681-73-8
CAS-Nr.: 108171-26-2
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Produktion
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zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien
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Verwendung
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Additive bei der Herstellung von Übertragungsriemen in der Natur- und Synthesekautschukindustrie
Ersatzteile für Förderbänder aus Kautschuk in der Bergbau- und Forstindustrie
Lederindustrie, insbesondere beim Fetten von Leder
Schmiermittelzusätze, insbesondere für Fahrzeugmotoren, Stromgeneratoren und Windkraftanlagen sowie für Bohrungen zur Erdgas- und Erdölexploration und in Erdölraffinerien bei der Herstellung von Diesel
Schläuche für Dekorationsglühlampen für den Aussenbereich
imprägnierende und flammhemmende Anstriche
Klebstoffe
Metallverarbeitung
sekundäre Weichmacher in weichen Polyvinylchloriden, mit Ausnahme von Spielzeugen und Kinderprodukten
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Pentachlorbenzol*
CAS-Nr.: 608-93-5
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Produktion
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keine
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Verwendung
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keine
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Pentachlorphenol und seine Salze und Ester
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Produktion
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zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien, nach Massgabe von Teil VIII dieser Anlage
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Verwendung
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Pentachlorphenol zur Behandlung von Strommasten und deren Querträger nach Massgabe von Teil VIII dieser Anlage
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Polychlorierte Biphenyle
(PCB)*
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Produktion
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keine
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Verwendung
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nach Teil II dieser Anlage verwendete Produkte und Erzeugnisse
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Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin
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Produktion
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Zwischenprodukt bei der Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen, namentlich von Octafluornaphthalin
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Verwendung
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Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen, namentlich von Octafluornaphthalin
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Tetrabromdiphenylether* und Pentabromdiphenylether*
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Produktion
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keine
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Verwendung
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Produkte und Erzeugnisse nach Massgabe von Teil V dieser Anlage
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Toxaphen*
CAS-Nr.: 8001-35-2
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Produktion
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keine
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Verwendung
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keine
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Anmerkungen:
i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen.
ii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 3 Abs. 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Produkten und Erzeugnissen sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt.
iii) Diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte "Chemikalie" in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 3 Abs. 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzte Zwischenprodukte aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Abs. 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden.
iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmeregelungen nach Art. 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Verwendung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist, und der Verwendung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether, die nach Teil IV dieser Anlage verwendet werden und der Verwendung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether, die nach Teil V dieser Anlage verwendet werden.
v) Technisches Endosulfan (CAS-Nr. 115-29-7), Endosulfan-Isomere (CAS-Nr. 959-98-8 und CAS-Nr. 33213-65-9) und Endosulfansulfat (CAS-Nr. 1031-07-8) wurden beurteilt und als persistente organische Schadstoffe identifiziert.
vi) Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5), Natriumpentachlorphenat (CAS-Nr. 131-52-2 und 27735-64-4 (als Monohydrat)) und Pentachlorphenyllaurat (CAS-Nr. 3772-94-9) sowie ihr Umwandlungsprodukt Pentachloranisol (CAS-Nr. 1825-21-4) wurden als persistente organische Schadstoffe identifiziert.
vii) Die Anmerkung i gilt nicht für Mengen von Chemikalien, deren Name in der Spalte "Chemikalie" in Teil I dieser Anlage mit dem Zeichen "+" versehen ist und deren Konzentration in Mischungen 1 Massenprozent oder mehr beträgt.
Teil II
Polychlorierte Biphenyle
Jede Vertragspartei ist verpflichtet:
a) im Hinblick auf die bis 2025 vorgesehene Einstellung der Verwendung polychlorierter Biphenyle in technischen Einrichtungen (z.B. Transformatoren, Kondensatoren oder sonstigen Behältnissen, die Flüssigkeiten enthalten), vorbehaltlich der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien, nach Massgabe der folgenden Prioritäten Massnahmen zu ergreifen und dabei:
i) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 10 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen,
ii) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 0,05 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen,
iii) sich zu bemühen, technische Einrichtungen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 0,05 Liter enthalten, festzustellen und aus dem Verkehr zu ziehen;
b) im Einklang mit den Prioritäten nach Bst. a folgende Massnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung zu fördern, um die Verwendung polychlorierter Biphenyle zu begrenzen:
i) ausschliessliche Verwendung in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist,
ii) keine Verwendung in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht,
iii) Ergreifung aller zumutbaren Massnahmen bei einer Verwendung in bewohnten Gebieten, wozu auch Gebiete mit Schulen und Krankenhäusern zu zählen sind, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, sowie regelmässige Überprüfung der Einrichtungen auf Undichtigkeiten;
c) unbeschadet Art. 3 Abs. 2 sicherzustellen, dass technische Einrichtungen, die polychlorierte Biphenyle wie in Bst. a beschrieben enthalten, nur zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder eingeführt werden;
d) die Wiedergewinnung von Flüssigkeiten mit einem Gehalt von mehr als 0,005 v.H. polychlorierter Biphenyle zum Zwecke der Wiederverwendung in anderen technischen Einrichtungen nur für Instandhaltungs- und Servicebetriebe zu gestatten;
e) entschlossene Anstrengungen mit dem Ziel einer in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2028 durchzuführenden und unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien stehenden umweltgerechten Abfallbehandlung von Flüssigkeiten zu unternehmen, die polychlorierte Biphenyle enthalten, sowie von technischen Einrichtungen, die mit polychlorierten Biphenylen verunreinigt sind, wenn der Gehalt polychlorierter Biphenyle über 0,005 v.H. liegt;
f) an Stelle der Anmerkung ii in Teil I dieser Anlage sich um Feststellung sonstiger Artikel zu bemühen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphenyle enthalten (z.B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) und sie nach Art. 6 Abs. 1 zu behandeln;
g) alle fünf Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung polychlorierter Biphenyle zu erstellen und ihn der Konferenz der Vertragsparteien nach Art. 15 vorzulegen;
h) die unter Bst. g beschriebenen Berichte werden, soweit angebracht, von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihren Überprüfungen hinsichtlich polychlorierter Biphenyle berücksichtigt. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Beseitigung polychlorierter Biphenyle unter Berücksichtigung dieser Berichte in fünfjährigen oder gegebenenfalls anderen Zeitabständen.
Teil III
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage:
a) bedeutet "Hexabromdiphenylether" und "Heptabromdiphenylether" 2,2',4,4',5,5'-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr. 68631-49-2), 2,2',4,4',5,6'-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr. 207122-15-4), 2,2',3,3',4,5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr. 446255-22-7), 2,2',3,4,4',5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-183 CAS-Nr. 207122-16-5) und andere in handelsüblichem Octabromdiphenylether enthaltene Hexa- und Heptabromdiphenylether;
b) bedeutet "Tetrabromdiphenylether" und "Pentabromdiphenylether" 2,2',4,4'-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr. 5436-43-1) und 2,2',4,4',5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr. 60348-60-9) und andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether enthaltene Tetra- und Pentabromdiphenylether;
c) bedeutet "Hexabromcyclododecan" Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 3194-55-6) und seine wichtigsten Diastereomere: alpha-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 134237-50-6), beta-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 134237-51-7) und gamma-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 134237-52-8).
Teil IV
Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether
1) Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern:
a) die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt;
b) die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und
c) die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen.
2) Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifischen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätestens 2030.
Teil V
Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether
1) Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern:
a) die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt;
b) die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und
c) die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen.
2) Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifischen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätestens 2030.
Teil VI
Technisches Endosulfan und seine Isomere (Endosulfan)
Die Produktion und die Verwendung von Endosulfan werden eingestellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Endosulfan im Sinne von Art. 4 des Übereinkommens zu gestatten. Für die folgenden Kombinationen von Kulturen und Schädlingen können spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden:
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Kultur
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Schädling
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Apfel
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Blattläuse
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Toor (Erbsen)
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Blattläuse, Raupen, Sojabohnen-Eule, Baumwoll-Kapseleule
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Bohne, Augenbohne
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Blattläuse, Minierer, Weisse Fliegen
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Chili, Zwiebel, Kartoffel
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Blattläuse, Zwergzikaden
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Kaffee
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Kaffeekirschenkäfer, Kaffeestängelbohrer
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Baumwolle
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Blattläuse, Baumwoll-Kapseleule, Zwergzikaden, Baumwollroller, Roter Baumwollkapselwurm, Thripse, Weisse Fliegen
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Aubergine, Okra
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Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Trieb- und Fruchtbohrer
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Erdnuss
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Blattläuse
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Jute
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Spilosoma obliqua, Breitmilbe
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Mais
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Blattläuse, Stängelbohrer (Sesamia cretica, Sesamia calamistis), Stängelbohrer (Busseola fusca)
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Mango
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Fruchtfliegen, Mango-Zwergzikaden
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Senf
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Blattläuse, Gallmücken
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Reis
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Gallmücken, Asiatisches Reisigelkäferchen, Reishalmbohrer, Weisse Zwergzikade
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Tee
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Blattläuse, Raupen, Teetriebspitzenwickler, Schmierläuse, Schildläuse, Hellgrüne Zwergzikade, Spanner (Megabiston plumosaria), Teewanze, Thripse
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Tabak
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Blattläuse, Orientalischer Tabakkapselwurm
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Tomate
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Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Minierer, Trieb- und Fruchtbohrer, Weisse Fliegen
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Weizen
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Blattläuse, Stängelbohrer, Termiten
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Teil VII
Hexabromcyclododecan
Jede Vertragspartei, die für die Produktion und die Verwendung von Hexabromcyclododecan in Produkten und Erzeugnissen aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol im Gebäudesektor eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 4 hat registrieren lassen, ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit expandiertes oder extrudiertes Polystyrol, welches Hexabromcyclododecan enthält, während seiner gesamten Lebensdauer durch seine Etikettierung oder auf andere Weise leicht identifiziert werden kann.
Teil VIII
Pentachlorphenol und seine Salze und Ester
Alle Parteien, die eine Ausnahmeregelung nach Art. 4 für die Produktion und Verwendung von Pentachlorphenol zur Behandlung von Strommasten und deren Querträger haben registrieren lassen, ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit Strommasten und deren Querträger, die mit Pentachlorphenol behandelt wurden, durch ihre Etikettierung oder auf andere Weise während ihrer gesamten Lebensdauer leicht identifiziert werden können. Mit Pentachlorphenol behandelte Gegenstände dürfen nicht für andere Zwecke wiederverwendet werden als für jene, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
Teil IX
Decabromdiphenylether
1) Die Produktion und die Verwendung von Decabromdiphenylether werden eingestellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Decabromdiphenylether im Sinne von Art. 4 des Übereinkommens zu gestatten.
2) Im Hinblick auf Fahrzeugteile können für die Produktion und die Verwendung von kommerziellem Decabromdiphenylether spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden, die auf folgende Bereiche beschränkt sind:
a) Ersatzteile für Fahrzeuge alter Modellreihen, die nicht mehr serienmässig hergestellt werden und deren Ersatzteile einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
i) Antriebsstrang und Ausstattungen unter der Motorhaube wie Batteriemassekabel oder Batterieverbindungskabel, Schlauchleitungen für mobile Klimaanlagen, Antriebsstrang, Auspuffkrümmer, Motorhaubenisolierung, Verkabelung und Kabelbaum unter der Motorhaube (Motorverkabelung usw.), Geschwindigkeitssensoren, Schläuche, Ventilarmodule und Klopfsensoren;
ii) Treibstoffversorgungssysteme wie Treibstoffschläuche, -tanks und Unterboden-Treibstofftanks;
iii) pyrotechnische Vorrichtungen und damit verbundene Elemente wie Airbag-Auslösungskabel, Sitzbezüge/-stoffe (nur falls für Airbags von Belang) und Airbags (Front- und Seitenairbags);
iv) Aufhängung und Teile im Fahrzeuginnern wie Auskleidungen, akustische Materialien und Sicherheitsgurte.
b) Fahrzeugteile nach den Abs. 2 (a) (i) bis (iv) oben sowie solche, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
i) verstärkter Kunststoff (Armaturenbretter und Innenverkleidungen);
ii) Ausstattungen unter der Motorhaube oder dem Armaturenbrett (Anschluss-/Sicherungsleisten, Drähte für höhere Stromstärken und Kabelummantelungen [Kerzenkabel]);
iii) elektrische und elektronische Geräte (Batteriegehäuse und -halterungen, elektrische Verbindungen der Motorsteuerung, Teile von Autoradios mit CD-Player, Satellitennavigationssysteme, Geolokalisierungssysteme und Informatiksysteme);
iv) Textilien enthaltende Teile wie Hutablagen, Polsterungen, Dachverkleidungen, Autositze, Kopfstützen, Sonnenblenden, Verkleidungen, Teppiche.
3) Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Abs. 2 (a) oben genannten Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge alter Modellreihen, spätestens aber 2036.
4) Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Abs. 2 (b) oben genannten Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge, spätestens aber 2036.
5) Die spezifischen Ausnahmeregelungen für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor 2022 erteilt wurde, erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer dieser Luftfahrzeuge.
Teil I
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Chemikalie
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Tätigkeit
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Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung 5
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DDT
(1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)
CAS-Nr.: 50-29-3
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Produktion
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Akzeptabler Zweck:
Verwendung zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage
Spezifische Ausnahmeregelungen:
Zwischenprodukt bei der Produktion von Dicofol
Zwischenprodukt
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Verwendung
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Akzeptabler Zweck:
Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage
Spezifische Ausnahmeregelungen:
Produktion von Dicofol
Zwischenprodukt
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Perfluoroctansulfonsäure (CAS-Nr.: 1763-23-1), ihre Salzea und Perfluoroctansulfonylfluorid* (CAS Nr.: 307-35-7)
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Produktion
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Akzeptabler Zweck:
Nach Teil III dieser Anlage Produktion anderer Chemikalien, die nur für die nachstehenden Verwendungen verwendet werden dürfen.
Produktion für die nachstehend aufgeführten Verwendungen.
Spezifische Ausnahmeregelung:
Zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien.
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a Z.B.:
Kalium-Perfluoroctansulfonat
(CAS-Nr.: 2795-39-3);
Lithium-Perfluoroctansulfonat
(CAS-Nr.: 29457-72-5);
Ammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 29081-56-9);
Diethanolammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 70225-14-8);
Tetraethyl-ammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 56773-42-3);
Didecyl-Dimethyl-Ammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 251099-16-8)
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Verwendung
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Akzeptabler Zweck:
Nach Teil III dieser Anlage für die folgenden akzeptablen Zwecke oder als Zwischenprodukt bei der Produktion von Chemikalien mit den folgenden akzeptablen Zwecken:
- Foto-/Bildbearbeitung
- Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für Halbleiter
- Ätzmittel für Verbindungshalbleiter und Keramikfilter
- Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt
- Metallgalvanisierung (Hartmetallbeschichtung) nur in Kreislaufsystemen
- Bestimmte Medizinprodukte (z.B. Ethylen-Tetrafluorethylen-Copolymer-(ETFE)-Beschichtungen und Produktion von strahlenundurchlässigem ETFE, Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik und CCD-Farbfilter)
- Feuerlöschschaum
- Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Attaspp. und Acromyrmex spp
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Spezifische Ausnahmeregelung:
Für die folgenden spezifischen Verwendungen oder als Zwischenprodukt bei der Produktion von Chemikalien mit den folgenden spezifischen Verwendungen:
- Fotomasken in der Halbleiter- und Flüssigkristall-(LCD)-Industrie
- Metallgalvanisierung (Hartmetallbeschichtung)
- Metallgalvanisierung (Zierbeschichtung)
- Elektrische und elektronische Bauteile für verschiedene Farbdrucker und Farbkopierer
- Insektizide zur Bekämpfung von Roten Feuerameisen und Termiten
- Chemisch gestützte Ölproduktion
- Teppiche
- Leder und Bekleidung
- Textilien und Polster
- Papier und Verpackungen
- Beschichtungen und Beschichtungsadditive
- Gummi und Kunststoffe
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Anmerkungen:
i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen;
ii) Diese Anmerkung gilt nicht als akzeptabler Produktions- und Verwendungszweck oder als Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 3 Abs. 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Artikeln sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt.
iii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 3 Abs. 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenztes Zwischenprodukt aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Abs. 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden.
iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die sich nach Art. 4 haben registrieren lassen.
Teil II
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)
1) Die Produktion und Verwendung von DDT wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein DDT-Register eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das DDT-Register vom Sekretariat.
2) Jede Vertragspartei, die DDT produziert und/oder verwendet, beschränkt diese Produktion und/oder Verwendung auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach den Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Verwendung von DDT, wenn der betreffenden Vertragspartei keine örtlich unbedenklichen, wirkungsvollen und erschwinglichen Alternativen zur Verfügung stehen.
3) Gelangt eine nicht in das DDT-Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das DDT-Register aufnehmen zu lassen. Gleichzeitig unterrichtet sie die Weltgesundheitsorganisation.
4) Alle drei Jahre stellt jede Vertragspartei, die DDT verwendet, dem Sekretariat und der Weltgesundheitsorganisation in einer von der Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation zu beschliessenden Form Informationen über die verwendete Menge, die Bedingungen dieser Verwendung und deren Bedeutung für die Krankheitsbekämpfungsstrategie dieser Vertragspartei zur Verfügung.
5) Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Verwendung von DDT ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien
a) jede Vertragspartei, die DDT verwendet, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Art. 7 bezeichneten Durchführungsplans. Dieser Aktionsplan umfasst:
i) die Erarbeitung von regelnden und sonstigen Mechanismen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung von DDT auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern beschränkt ist;
ii) die Umsetzung geeigneter alternativer Produkte, Methoden und Strategien, darunter auch Resistenzmanagementstrategien, um die anhaltende Wirksamkeit dieser Alternativen sicherzustellen;
iii) Massnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zur Verminderung der Krankheitsfälle.
b) die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Länder relevanter Produkte, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die DDT verwenden, zu fördern, und zwar mit dem Ziel der Verminderung der menschlichen und wirtschaftlichen Belastung durch Krankheit. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt. Realistische Alternativen zu DDT stellen eine geringere Gesundheits- und Umweltgefährdung dar, sind auf der Grundlage der bei den betreffenden Vertragsparteien herrschenden Bedingungen für die Krankheitsbekämpfung geeignet und von Überwachungsdaten untermauert.
6) Erstmals auf ihrer ersten Tagung und danach mindestens alle drei Jahre prüft die Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation, ob DDT nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern erforderlich ist, was Folgendes umfasst:
a) die Produktion und Verwendung von DDT und die Bedingungen in Abs. 2;
b) die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu DDT; und
c) die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen.
7) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem DDT-Register streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.
Teil III
Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid
1) Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihrer Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) wird von allen Vertragsparteien eingestellt; hiervon ausgenommen sind nach Massgabe von Teil I dieser Anlage Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, sie für akzeptable Zwecke zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein Register der akzeptablen Zwecke eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das Register der akzeptablen Zwecke vom Sekretariat. Gelangt eine nicht in das Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie die Verwendung von PFOS, ihrer Salze oder PFOSF für die in Teil I dieser Anlage genannten akzeptablen Zwecke benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das Register aufnehmen zu lassen.
2) Vertragsparteien, die diese Chemikalien produzieren und/oder verwenden, berücksichtigen gegebenenfalls Richtlinien wie etwa die in den einschlägigen Teilen der allgemeinen Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken in Anlage C Teil V des Übereinkommens.
3) Alle vier Jahre berichtet jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet und/oder produziert, über die erzielten Fortschritte beim Verzicht auf PFOS, ihre Salze und PFOSF und legt der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Fortschritte nach Massgabe und im Rahmen der Berichterstattung nach Art. 15 des Übereinkommens vor.
4) Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Produktion und/oder Verwendung dieser Chemikalien ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien:
a) jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet, Massnahmen zur schrittweisen Einstellung der Verwendung zu ergreifen, wenn geeignete alternative Stoffe oder Methoden zur Verfügung stehen;
b) jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet und/oder produziert, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Art. 7 bezeichneten Durchführungsplans;
c) die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Vertragsparteien relevanter Produkte und Prozesse, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die diese Chemikalien verwenden, zu fördern. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt.
5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft, ob diese Chemikalien nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin für die verschiedenen akzeptablen Zwecke und spezifischen Ausnahmeregelungen erforderlich sind, was Folgendes umfasst:
a) bereitgestellte Informationen in den Berichten, die in Abs. 3 erwähnt sind;
b) Informationen über die Produktion und Verwendung dieser Chemikalien;
c) Informationen über die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu diesen Chemikalien;
d) Informationen über die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen.
6) Die im vorstehenden Absatz bezeichnete Prüfung findet spätestens 2015 und danach alle vier Jahre in Verbindung mit einer regelmässigen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien statt.
7) Aufgrund der Komplexität der Verwendung und der vielen an der Verwendung dieser Chemikalien beteiligten gesellschaftlichen Bereiche kann es andere Verwendungen dieser Chemikalien geben, von denen Länder derzeit keine Kenntnis haben. Vertragsparteien, denen andere Verwendungen zur Kenntnis kommen, werden ermutigt, das Sekretariat so bald wie möglich darüber zu informieren.
8) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem Register der akzeptablen Zwecke streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.
9) Anlage B Teil I Anmerkung iii) findet keine Anwendung auf diese Chemikalien.
Unerwünschte Nebenprodukte
Teil I
Persistente organische Schadstoffe nach Massgabe der Erfordernisse des Art. 5
Diese Anlage findet auf folgende persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden:
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Chemikalie
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Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1)
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Hexachlorbutadien (CAS-Nr.: 87-68-3)
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Pentachlorbenzol (PeCB) (CAS-Nr.: 608-93-5
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Polychlorierte Biphenyle (PCB)
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Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)
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Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin
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Teil II
Quellkategorien
Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin, werden unbeabsichtigt bei thermischen Prozessen unter Beteiligung von organischen Stoffen und Chlor infolge unvollständiger Verbrennungsvorgänge oder chemischer Reaktionen gebildet und freigesetzt. Folgende industrielle Quellkategorien weisen das Potential für eine vergleichsweise starke Bildung dieser Chemikalien und deren Freisetzung in die Umwelt auf:
a) Abfallverbrennungsanlagen, einschliesslich Anlagen zur Mitverbrennung von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich oder Klärschlamm;
b) mit gefährlichen Abfällen befeuerte Zementöfen;
c) Zellstoffproduktion unter Verwendung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke;
d) folgende thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie:
i) Sekundärkupferproduktion,
ii) Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlindustrie,
iii) Sekundäraluminiumproduktion,
iv) Sekundärzinkproduktion.
Teil III
Quellkategorien
Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornapthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin, können unbeabsichtigt auch bei folgenden Quellkategorien gebildet und freigesetzt werden:
a) offene Verbrennung von Abfall, einschliesslich Verbrennung auf Deponien;
b) in Teil II nicht genannte thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie;
c) häusliche Verbrennungsquellen;
d) mit fossilen Brennstoffen befeuerte Kesselanlagen von Versorgungs- und Industrieunternehmen;
e) Feuerungsanlagen für Holz und sonstige Biomassenbrennstoffe;
f) spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil;
g) Krematorien;
h) Kraftfahrzeuge, insbesondere bei Verbrennung von verbleitem Ottokraftstoff;
i) Tierkörperbeseitigung;
j) Färben (mit Chloranil) und Endbehandlung (durch alkalische Extraktion) von Textilien und Leder;
k) Schredderanlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen;
l) Kupferkabelverschwelung;
m) Altölaufbereitungsanlagen.
Teil IV
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieser Anlage:
a) bedeutet "polychlorierte Biphenyle" aromatische Verbindungen, die so gebildet sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenylmoleküls (zwei Benzolringe, die durch eine einzige Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung aneinander gebunden sind) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können; und
b) sind "polychlorierte Dibenzo-p-dioxine" und "polychlorierte Dibenzofurane" trizyklische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen durch zwei Sauerstoffatome und bei polychlorierten Dibenzofuranen durch ein Sauerstoffatom und eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung verbunden sind, wobei die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.
2) In dieser Anlage wird die Toxizität polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane durch den Begriff der Toxizitätsäquivalenz ausgedrückt, welcher die relative dioxin-ähnliche toxische Aktivität unterschiedlicher Kongenere polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanarer polychlorierter Biphenyle im Vergleich zu 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ausdrückt. Die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu verwendenden Werte für den Toxizitätsäquivalenzfaktor müssen mit anerkannten internationalen Normen übereinstimmen, zunächst mit den für Säugetiere geltenden Toxizitätsäquivalenzfaktorwerten der Weltgesundheitsorganisation von 1998 für polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanare polychlorierte Biphenyle. Die Konzentrationen werden in Toxizitätsäquivalenten ausgedrückt.
Teil V
Allgemeine Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken
In diesem Teil werden allgemeine Leitlinien für die Vertragsparteien zur Verhinderung oder Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien zur Verfügung gestellt.
A. Allgemeine Vermeidungsmassnahmen bezüglich der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken
Vorrangig sollen Konzepte zur Verhinderung der Bildung und Freisetzung der in Teil I aufgenommenen Chemikalien in Betracht gezogen werden. Als zweckmässige Massnahmen kommen in Frage:
a) die Verwendung Abfall vermeidender Technologien;
b) die Verwendung weniger gefährlicher Stoffe;
c) die Förderung der Wiedergewinnung und Verwertung von Abfall und von Stoffen, die in einem Prozess gewonnen und verwendet werden;
d) der Ersatz von Einsatzmaterialien, bei denen es sich um persistente organische Schadstoffe handelt oder bei denen eine direkte Verbindung zwischen den Materialien und der Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe aus der Quelle besteht;
e) gute Betriebspraxis und Programme zur vorbeugenden Wartung;
f) Verbesserungen bei der Abfallbehandlung mit dem Ziel der Einstellung offener und sonstiger unkontrollierter Abfallverbrennungen einschliesslich der Verbrennung auf Deponien. Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Abfallentsorgungsanlagen sollen Alternativen wie Massnahmen zur Minimierung der Erzeugung von Siedlungsabfällen und Abfällen aus dem medizinischen Bereich in Betracht gezogen werden, darunter die Wiedergewinnung, Wiederverwendung und Verwertung von Ressourcen, die Abfalltrennung und die Förderung von Produkten, die weniger Abfall erzeugen. Bei dieser Vorgehensweise sollen Belange der öffentlichen Gesundheit sorgfältig in Betracht gezogen werden;
g) Minimierung dieser Chemikalien als Verunreinigungen in Produkten;
h) Vermeidung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke.
B. Beste verfügbare Techniken
Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden. Geeignete Begrenzungstechniken zur Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien sind im Allgemeinen gleich. Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell oder in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens einer Massnahme sowie der Überlegungen zur Vorsorge und Vermeidung:
a) allgemeine Überlegungen:
i) Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Freisetzungen: Die Techniken können in Abhängigkeit von der Quellgrösse variieren,
ii) Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen,
iii) zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit,
iv) Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe und ihre Energieeffizienz,
v) Notwendigkeit der Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Gesamteintrags der Freisetzungen in die Umwelt und der damit verbundenen Risiken,
vi) Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt,
vii) Notwendigkeit der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
viii) vergleichbare Betriebsprozesse, -anlagen oder -verfahren, die in industriellem Massstab erfolgreich erprobt worden sind,
ix) technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen;
b) allgemeine Massnahmen zur Freisetzungsverringerung: Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Anlagen oder zum erheblichen Umbau bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anlage C aufgenommene Chemikalien freigesetzt werden, sollen vorrangig alternative Prozesse, Techniken oder Praktiken in Betracht gezogen werden, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung dieser Chemikalien vermieden wird. In Fällen, in denen diese Anlagen errichtet oder erheblich umgebaut werden, können zusätzlich zu den in Teil V Abschnitt A umrissenen Vermeidungsmassnahmen folgende Verringerungsmassnahmen bei der Bestimmung der besten verfügbaren Techniken ebenfalls in Betracht gezogen werden:
i) Einsatz verbesserter Verfahren zur Rauchgasreinigung, wie thermische oder katalytische Oxidation, Staubabscheidung oder Adsorption,
ii) Behandlung von Rückständen, Abwasser, Abfällen und Klärschlamm, beispielsweise durch thermische Behandlung, durch Inertisierung oder durch chemische Entgiftungsprozesse,
iii) Prozessveränderungen, die zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen führen, beispielsweise durch Umstellung auf geschlossene Systeme,
iv) Modifikation der Prozessgestaltung, um durch die Steuerung von Parametern wie Verbrennungstemperatur oder Verweilzeit die Verbrennung zu verbessern und die Bildung der in diese Anlage aufgenommenen Chemikalien zu verhindern.
C. Beste Umweltschutzpraktiken
Die Konferenz der Vertragsparteien kann Leitlinien zu besten Umweltschutzpraktiken erarbeiten.
Beilegung von Streitigkeiten
I. Schiedsverfahren
Für die Zwecke des Art. 18 Abs. 2 (a) des Übereinkommens wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:
Art. 1
1) Gemäss Art. 18 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Streitgegenstand einschliesslich und insbesondere der Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
2) Die Antrag stellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Vertragsparteien sich darauf geeinigt haben, die Streitigkeit nach Art. 18 einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Die schriftliche Notifikation ist durch die Klageschrift der Antrag stellenden Vertragspartei sowie durch die sachdienlichen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.
Art. 2
1) Bei Streitigkeiten gemäss Art. 1 wird ein Schiedsgericht bestellt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2) Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
3) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich einen Schiedsrichter.
4) Vakanzen werden entsprechend dem Verfahren für die erste Bestellung neu besetzt.
5) Ergibt sich zwischen den Parteien vor der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts keine Einigung über den Streitgegenstand, so wird der Streitgegenstand durch das Schiedsgericht festgelegt.
Art. 3
1) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
2) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Art. 4
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und nach Massgabe des Völkerrechts.
Art. 5
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest.
Art. 6
Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann das Schiedsgericht dringende einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.
Art. 7
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) dem Schiedsgericht alle sachdienlichen Dokumente vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen und
b) dem Schiedsgericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Art. 8
Die Streitparteien und Schiedsrichter sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Schiedsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.
Art. 9
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.
Art. 10
Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
Art. 11
Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Art. 12
Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 13
1) Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in der Sache zu äussern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
2) Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.
Art. 14
Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
Art. 15
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.
Art. 16
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dargelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäss Art. 10 dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Interessen bezieht, derentwegen sich die betreffenden Vertragsparteien am Verfahren beteiligt haben. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.
Art. 17
Streitigkeiten zwischen den gemäss Art. 16 an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.
II. Vergleichsverfahren
Für die Zwecke des Art. 18 Abs. 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:
Art. 1
1) Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Art. 18 Abs. 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
2) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt ein Mitglied der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.
Art. 2
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmitglieder.
Art. 3
Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäss Art. 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.
Art. 4
Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Art. 5
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt die Vergleichskommission ihre Verfahrensordnung selbst fest.
2) Die Streitparteien und Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Vergleichsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.
Art. 6
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Art. 7
Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.
Art. 8
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.
Art. 9
Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.
1
Fassung gemäss den Beschlüssen Nr. SC-7/12, SC-7/13 und SC-7/14 der Konferenz der Vertragsparteien vom 15. Mai 2015, in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Bereinigt gemäss den Beschlüssen Nr. SC-8/10, SC-8/11 und SC-8/12 der Vertragsparteienkonferenz vom 5. Mai 2017, in Kraft getreten am 18. Dezember 2018.
2
Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage A aufgeführten spezifischen Ausnahmeregelungen für Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol und Mirex registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereinkommens sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelungen mehr zulässig, welche in der Tabelle in kursiver Schrift gedruckt sind.
3
Obwohl die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Hexachlorbenzol als Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten erloschen ist, ist dieser Verwendungszweck in Übereinstimmung mit Anmerkung iii von Teil I dieser Anlage nach wie vor möglich.
4
Bereinigt gemäss den Beschlüssen Nr. SC-4/10 bis SC-4/18 der Konferenz der Vertragsparteien vom 8. Mai 2009. Die Änderungen sind für alle Vertragsparteien am 26. August 2010 in Kraft getreten, gemäss Bst. c Abs. 3 des Art. 22 des Übereinkommens. Ausgenommen davon sind Kanada und Spanien, für welche die Änderungen am 4. April 2011 und 14. November 2011, gemäss Abs. 4 des Art. 22 des Übereinkommens, in Kraft treten. Neuseeland hat beim Depositar eine Notifikation gemäss Bst. b und c Abs. 3 und 4 des Art. 22 des Übereinkommens hinterlegt. Die Änderungen sind für diese Vertragspartei nicht in Kraft getreten.
5
Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage B aufgeführte spezifische Ausnahmeregelung für DDT registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereinkommens sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelung mehr zulässig, welche in der Tabelle in kursiver Schrift gedruckt ist.
6
Fassung gemäss den Beschlüssen Nr. SC-7/12 und SC-7/14 der Konferenz der Vertragsparteien vom 15. Mai 2015, in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Bereinigt gemäss den Beschlüssen Nr. SC-8/10, SC-8/11 und SC-8/12 der Vertragsparteienkonferenz vom 5. Mai 2017, in Kraft getreten am 18. Dezember 2018.
7
Eingefügt durch Beschluss Nr. SC-1/2 der Vertragsparteienkonferenz vom 6. Mai 2005, in Kraft getreten am 27. März 2007.