Art. 3 Abs. 2
2) Der Steuerverwaltung sind jährlich einzureichen:
a) bei gemeinnützigen Stiftungen und Anstalten, die eine Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 PGR haben:
1. der Bericht bzw. die Bestätigung der Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 Abs. 4 PGR;
2. die geprüfte Jahresrechnung bzw. Aufstellung nach Art. 21 Abs. 2; und
3. gegebenenfalls die Jahresrechnung der Gesellschaft, an welcher eine Mehrheitsbeteiligung besteht;
b) bei den übrigen juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit:
1. die Jahresrechnung bzw. die Aufstellung nach Art. 21 Abs. 2;
2. eine Zusammenstellung über die Mittelverwendung; und
3. gegebenenfalls die Jahresrechnung der Gesellschaft, an welcher eine Mehrheitsbeteiligung besteht.