| 411.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 134 | ausgegeben am 6. Mai 2019 |
Verordnung
vom 16. April 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst
Aufgrund von Art. 15a Abs. 3, Art. 15b Abs. 4, Art. 23a Abs. 5, Art. 82 Abs. 2, Art. 102 und 123 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 2001 über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst, LGBl. 2001 Nr. 197, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen (SchulFMV)
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die schulischen Fördermassnahmen für Kinder und Jugendliche, namentlich:
a) die besonderen schulischen Massnahmen;
b) die pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
c) die sozialpädagogischen Massnahmen;
d) die Sonderschulung;
e) den Schulpsychologischen Dienst.
Art. 1a
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Eltern" alle zur Erziehung berechtigten Personen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Überschriften vor Art. 1b
Ia. Die besonderen schulischen Massnahmen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1b
Der bisherige Art. 1 wird neu zu Art. 1b.
Art. 2 Bst. e und f
Es werden die folgenden besonderen schulischen Massnahmen unter-schieden:
e) Klassenhilfe;
f) Unterricht im Teamteaching.
Art. 7
Aufgabe
Durch die Spezielle Einschulung werden Kinder, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind und einer besonderen Förderung bedürfen, auf der Grundlage einer gezielten Förderdiagnostik unter möglichst individuellen Bedingungen gefördert und auf die Anforderungen der ersten oder zweiten Stufe der Primarschule vorbereitet.
Art. 10
Unterrichtsform
Die Spezielle Einschulung wird in Klassen durchgeführt.
Art. 11
Aufgabe
Der Ergänzungsunterricht ist ein allgemeines heilpädagogisches Angebot für Kinder, die aufgrund ihrer Fertigkeiten und Fähigkeiten in Ergänzung zum Regelunterricht in der Klasse besonderer Förderung bedürfen. Mit Hilfe des Ergänzungsunterrichts wird das einzelne Kind in seiner Entwicklung so weit als möglich individuell gefördert.
Art. 15
Unterrichtsform
Die Spezielle Förderung erfolgt in Kleingruppen oder im Rahmen von Einzelunterricht.
Art. 15a
Kostenübernahme bei Klinikaufenthalt
Bei einem Klinikaufenthalt von schulpflichtigen Kindern kann das Schulamt die Kosten der Speziellen Förderung übernehmen.
Überschrift vor Art. 24a
5. Klassenhilfen
Art. 24a
Aufgabe
Klassenhilfen unterstützen Lehrpersonen in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht, begleiten einzelne Kinder mit dem Ziel der Förderung ihrer Selbständigkeit in der Schule und helfen ihnen bei alltäglichen, nicht unterrichtsbezogenen Verrichtungen.
Art. 24b
Angebot
Klassenhilfen können insbesondere in den folgenden Fällen eingesetzt werden:
a) bei integrierter Sonderschulung;
b) für Zwecke der Aufsicht und Begleitung.
Überschrift vor Art. 24c
6. Unterricht im Teamteaching
Art. 24c
Aufgabe und Angebot
Bei Klassen mit mehreren Kindern und Jugendlichen, die einer besonderen Förderung bedürfen, können einzelne Lektionen im Teamteaching unterrichtet werden.
Art. 25
Zweck und Methodik
1) Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind und einen besonderen Bildungsbedarf aufweisen, werden zur Vorbereitung auf den Besuch einer Sonder- oder Regelschule, in Ergänzung zur Ausbildung in einer Sonderschule oder zur Ermöglichung der Teilnahme am Regelunterricht durch geeignete pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert.
2) Die fachgerechte Förderung erfolgt einzeln, in Gruppen oder in den Klassen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. d
1) Es werden folgende pädagogisch-therapeutische Massnahmen unterschieden:
d) Massnahmen bei Sinnesbeeinträchtigung.
Überschriften vor Art. 34
IIa. Die sozialpädagogischen Massnahmen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 34
Zweck und Methodik
1) Sozialpädagogische Massnahmen unterstützen Schulen und Klassen bei der Stärkung von Sozial- und Problemlösungskompetenzen der Kinder und Jugendlichen.
2) Sozialpädagogische Massnahmen werden nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen durchgeführt.
Art. 35
Arten von sozialpädagogischen Massnahmen
Es werden folgende sozialpädagogische Massnahmen unterschieden:
a) Schulsozialarbeit;
b) Timeout Schule;
c) externes Timeout;
d) Schulische Familienberatung.
Überschriften vor Art. 36
B. Die einzelnen sozialpädagogischen Massnahmen
1. Schulsozialarbeit
Art. 36
Aufgabe
Die Schulsozialarbeit ist ein niederschwelliges Beratungsangebot an Schulen. Sie begleitet Kinder und Jugendliche im Prozess des Erwachsenwerdens, unterstützt sie in der Lebensbewältigung und fördert ihre Kompetenzen zur Lösung von persönlichen und sozialen Problemen. Ausserdem stärkt sie Lehrpersonen und Eltern in ihren Erziehungsaufgaben und unterstützt die Schule in sozialpädagogischen Belangen und in Krisensituationen.
Art. 37
Angebot
Die Schulsozialarbeit beinhaltet:
a) Einzel- und Gruppenberatung;
b) Prävention und Projektarbeit;
c) Früherkennung und Frühintervention;
d) Mediation und Krisenintervention;
e) Vernetzung mit Fachstellen.
Überschrift vor Art. 38
2. Timeout Schule
Art. 38
Aufgabe und Angebot
Die Timeout Schule ist ein Angebot mit erweiterten Strukturen für Kinder und Jugendliche der Pflichtschule, die in enger Zusammenarbeit mit den Eltern besonderer sozialpädagogischer Förderung bedürfen. Sie arbeitet auf eine möglichst rasche Wiedereingliederung in die Regelschule hin oder bereitet weiterführende Ausbildungswege vor. Der Aufenthalt in der Timeout Schule beträgt in der Regel 12 bis 27 Unterrichtswochen.
Art. 39
Zuweisung
1) Die Zuweisung in die Timeout Schule wird zwischen dem Schulamt, der Leitung der Regelschule und den Eltern vereinbart oder erfolgt im Rahmen einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 Bst. i SchulOV.
2) Die Leitung der Timeout Schule ist vorgängig anzuhören.
Überschrift vor Art. 39a
3. Externes Timeout
Art. 39a
Aufgabe und Angebot
Bei Bedarf können schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die einer besonderen sozialpädagogischen Förderung bedürfen, einer geeigneten Durchführungsstelle zugewiesen werden.
Art. 39b
Zuweisung und Kostenübernahme
1) Die Zuweisung zur Durchführungsstelle wird zwischen dem Schulamt, der Leitung der Regelschule und den Eltern vereinbart oder erfolgt im Rahmen einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 Bst. i SchulOV.
2) Das Schulamt bestimmt, für welche Leistungen der Durchführungsstelle die Kosten übernommen werden.
Überschrift vor Art. 39c
4. Schulische Familienberatung
Art. 39c
Aufgabe und Angebot
Bei Bedarf kann Eltern von schulpflichtigen Kindern eine Schulische Familienberatung für die Schaffung geeigneter Lernvoraussetzungen in der Familie angeboten werden.
Art. 39d
Zuweisung und Kostenübernahme
1) Die Schulische Familienberatung wird zwischen dem Schulamt und den Eltern vereinbart.
2) Das Schulamt betraut spezialisierte Stellen mit der Durchführung der Schulischen Familienberatung und bestimmt, für welche Leistungen die Kosten übernommen werden.
Art. 40
Zweck und Methodik
1) Durch Sonderschulung werden Kinder und Jugendliche gefördert, die in ihrer Entwicklung stark beeinträchtigt sind und einen ausgeprägten besonderen Bildungsbedarf aufweisen, welcher nicht durch andere Fördermassnahmen abgedeckt werden kann.
2) Ein besonderer Bildungsbedarf besteht bei:
a) erheblicher Beeinträchtigung der Kognition, der Motorik, der Sinne oder der Sprache;
b) Mehrfachbeeinträchtigung; oder
c) ausgeprägten Lern- und Verhaltensschwierigkeiten.
3) Die Sonderschulung wird erforderlichenfalls durch pädagogisch-therapeutische und sozialpädagogische Massnahmen ergänzt.
Art. 42 Abs. 2
2) Die mit der Durchführung der Sonderschulung betraute Schule weist für jedes einzelne Kind und für jeden einzelnen Jugendlichen eine Förderplanung aus.
Art. 43 Abs. 1 bis 3
1) Die Sonderschulung ist unentgeltlich. Dies gilt auch für die zusätzlich zur Sonderschulung notwendig durchzuführenden pädagogisch-therapeutischen und sozialpädagogischen Massnahmen.
2) Beim Besuch einer Sonderschule mit Internatsaufenthalt kann von den Eltern pro Aufenthaltstag ein Verpflegungsbeitrag von 15 Franken, beim Besuch einer sonderpädagogischen Sonderschule mit Tagesstruktur ein Verpflegungsbeitrag von 10 Franken erhoben werden.
3) Die Kosten für den Schülertransport werden übernommen, sofern sie direkt mit dem Schulweg oder besonderen Schulanlässen in Zusammenhang stehen. Vergütet werden die Kosten des von der Schule organisierten Sammeltransportes oder nach Vereinbarung die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direktem Weg entsprechen.
Art. 44
Ausbildungsarten
Die Sonderschulung erfolgt integrativ im Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5 SchulG) und in der Regelschule (Art. 82 Abs. 2 SchulG) oder separativ in einer anerkannten Sonderschule (Art. 23a Abs. 4 und Art. 82 Abs. 1 SchulG).
Art. 45 Abs. 2
2) Ausländische Sonderschulen können vom Schulamt anerkannt werden, wenn:
a) die in den Standortländern jeweils massgeblichen Standards eingehalten sind; und
b) diese den Erkenntnissen der Sonderpädagogik entsprechen.
Art. 46
Verzeichnis anerkannter Sonderschulen
Das Schulamt führt ein Verzeichnis der anerkannten in- und ausländischen Sonderschulen.
Überschrift vor Art. 47
B. Zuweisung in die Sonderschulung
Art. 47
Zuständigkeit
Über die Zuweisung in eine Sonderschulung entscheidet auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen das Schulamt.
Art. 48
Vorabklärungen
1) Vor der Zuweisung ist abzuklären:
a) der Sonderschulungsbedarf des Kindes bzw. des Jugendlichen, in der Regel anhand eines standardisierten Abklärungsverfahrens;
b) die Eignung der Durchführungsstelle, welcher das Kind bzw. der Jugendliche zugewiesen werden soll.
2) Erforderlichenfalls sind die Stellungnahmen des Schulleiters, des Arztes oder weiterer Fachleute einzuholen.
Art. 49
Inhalt der Zuweisungsentscheidung; Zustellung
1) Die Zuweisungsentscheidung des Schulamtes hat die folgenden Angaben zu enthalten:
a) Personalien und Adresse des Kindes bzw. des Jugendlichen und dessen Eltern;
b) Alter des Kindes bzw. des Jugendlichen;
c) die Begründung der Zuweisung;
d) die Regelschule oder die Sonderschule, in welche das Kind bzw. der Jugendliche zugewiesen wird;
e) erforderlichenfalls nähere Angaben zu ergänzenden schulischen Fördermassnahmen;
f) erforderlichenfalls die Kosten, welche für den Schulweg übernommen werden;
g) die Geltungsdauer der Entscheidung.
2) Die Zuweisungsentscheidung ist den Eltern und der Regelschule bzw. der Sonderschule zuzustellen.
Überschrift vor Art. 50
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 53
C. Aufsicht
Art. 56
Zweck und Methodik
1) Der Schulpsychologische Dienst ist eine dem Schulamt angegliederte fachpsychologische Einrichtung für die Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags.
2) Er arbeitet nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen und unterstützt die Schule in psychologischen Belangen.
Art. 57
Aufgaben
Der Schulpsychologische Dienst hat die folgenden Aufgaben:
a) Beratung der Eltern, Kinder, Jugendlichen, Lehrpersonen und Schulleitungen in pädagogisch-psychologischen Fragestellungen, insbesondere bei Lern- und Verhaltensproblemen sowie bei Schullaufbahnentscheidungen und in Konfliktfällen;
b) Abgabe von Stellungnahmen zu behördlichen Schullaufbahnentscheidungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;
c) Durchführung standardisierter Abklärungsverfahren, Erstellung von Diagnosen, Begleitung von Massnahmen und gegebenenfalls Durchführung von Behandlungen.
Art. 59
Zustimmung der Eltern für Abklärungen und Behandlungen
Gegen den Willen der Eltern dürfen keine Abklärungen oder Behandlungen durchgeführt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef