0.232.121.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 139 ausgegeben am 13. Mai 2019
Kundmachung
vom 7. Mai 2019
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens, LGBl. 2006 Nr. 230, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regel 3
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands
am 2. Oktober 2018
Inkrafttreten: 1. Januar 2019
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
[...]
2) [Bestellung des Vertreters]
a) Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen Anmeldung erfolgen. Die Angabe des Namens des Vertreters in der internationalen Anmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung gilt als Bestellung dieses Vertreters durch den Anmelder.
b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonderten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Anmeldungen oder internationale Eintragungen desselben Anmelders oder Inhabers beziehen kann. Diese Mitteilung ist vom Anmelder oder Inhaber zu unterzeichnen.
c) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nicht vorschriftsmässig, so benachrichtigt es den Anmelder oder Inhaber und den angeblichen Vertreter entsprechend.
[...]
4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]
a) Die Unterschrift eines nach Abs. 3 Bst. a eingetragenen Vertreters ersetzt die Unterschrift des Anmelders oder Inhabers.
b) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich vorsieht, dass eine Mitteilung sowohl an den Anmelder oder Inhaber als auch an den Vertreter zu richten ist, richtet das Internationale Büro Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Anmelder oder Inhaber hätten gerichtet werden müssen, an den nach Abs. 3 Bst. a eingetragenen Vertreter; jede auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Anmelder oder Inhaber gerichtet worden.
c) Jede von dem nach Abs. 3 Bst. a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie von dem Anmelder oder Inhaber an dieses Büro gerichtet worden.
[...]