In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5l (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Art. 218 AEUV" die Wörter "beziehungsweise im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einem EFTA-Staat und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation" eingefügt.
b) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und, auf Antrag, finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt.
c) Verhandelt die Europäische Union über eine Vereinbarung im Sinne von Art. 14 Abs. 1, so strebt sie an, für qualifizierte Vertrauensdienste, die von in den EFTA-Staaten niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, die gleiche Behandlung zu erreichen.
d) Art. 51 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 3 wird die Angabe "bis zum 1. Juli 2017" durch die Angabe "sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 2018" ersetzt.
ii) In Abs. 4 wird die Angabe "ab dem 2. Juli 2017" durch die Angabe "sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 2018" ersetzt."