vom 10. Mai 2019
Das Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b
1) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Berichten und Mitteilungen nach Art. 4, 5 und 6 sind ausgenommen:
b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung begeben haben, vorausgesetzt, dass kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektrecht bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde. Für ausstehende Schuldtitel, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden, gilt eine Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung.
2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:
b) Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1129 bereits existierten und die ausschliesslich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz vom 10. Mai 2019 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
12/2019 und
28/2019