| 814.065.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 167 | ausgegeben am 28. Juni 2019 |
Verordnung
vom 25. Juni 2019
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 5 Abs. 5 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28 Abs. 1 bis 3
1) Einen finanziellen Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes erhält:
a) ein Unternehmen nach Art. 15 mit Emissionsziel, wenn:
1. es glaubhaft darlegen kann, dass es sein Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsgutschriften erreichen wird;
2. die Treibhausgasemissionen des Unternehmens im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Art. 16 um mehr als 5 % unterschritten haben; und
3. es kein Projekt oder Programm nach Bst. b durchführt, das vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirkt;
b) ein Unternehmen nach Art. 15 mit Emissionsziel, das ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung durchführt, wenn:
1. sämtliche Vorschriften der schweizerischen CO2-Verordnung betreffend Projekte und Programme erfüllt sind; und
2. es nicht gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich nach Bst. a beantragt; davon ausgenommen sind Unternehmen mit Emissionsziel, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind.
1a) Abs. 1 Bst. a findet auch Anwendung auf Unternehmen, deren Emissionsziel nach Art. 21 Abs. 1 aufgrund des Bezugs von Wärme aus Biomasse oder von Abwärme aus Kehricht oder Abwasser von einem Dritten angepasst wurde. Das Unternehmen kann in diesem Fall die dadurch erreichten Emissionsreduktionen als zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen geltend machen. Berechnungsgrundlage für die Geltendmachung ist das Emissionsziel vor der Anpassung.
2) Zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen nach Abs. 1 Bst. a werden im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 % und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, berücksichtigt.
3) Das BAFU stellt auf Antrag eine Bestätigung über die zusätzlich erbrachten Emissionsverminderungen aus. Die im Rahmen der Ausstellung von Bestätigungen erlangten Daten, Dokumente und Informationen werden nach Massgabe der schweizerischen Vorschriften verwaltet und veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef