1) Für die Schätzung eines Schätzungsobjekts nach Art. 2 des Gesetzes sind dem Vorsitzenden der Schätzungskommission folgende Fallpauschalen zu entrichten:
b
bis) Schätzungen der Anlagekosten zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer:
1. Anlagekosten bis 1 000 000 Franken: 500 Franken;
2. Anlagekosten von 1 000 001 bis 5 000 000 Franken: 1 000 Franken;
3. Anlagekosten ab 5 000 001 Franken: 2 000 Franken;
4. Abzüge von den in Ziff. 1 bis 3 genannten Fallpauschalen:
- bei 3 bis 5 Stockwerkeinheiten auf demselben Grundstück: 15 % je Stockwerkeigentumseinheit;
- ab 6 Stockwerkeinheiten auf demselben Grundstück: 25 % je Stockwerkeigentumseinheit;
5. Zuschläge zu den in Ziff. 1 bis 3 genannten Fallpauschalen:
- bei grosszyklischen Instandsetzungsarbeiten und/oder mehrmaligen Sanierungen/Renovationen, jedoch ohne Anbauten: 20 %;
- bei eindeutig identifizierbaren Anbauten (pro Anbaute, wobei mehrere Anbauten mit Anlagewert unter 50 000 Franken als eine Anbaute gelten): 20 %;
- bei mehreren freistehenden Gebäuden auf einem Grundstück, sofern der Anlagewert mindestens eines weiteren Gebäudes über 50 000 Franken beträgt: 50 %;
- bei aufwändigen Umbauarbeiten mit Eingriff in die Tragstruktur und allfälligen Anbauten, welche eindeutig identifizierbar sind: 50 %;
- bei mehrmaligen aufwändigen Umbauten, Sanierungen und Anbauten, welche nicht eindeutig identifizierbar sind: 100 %;