| 950.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 215 | ausgegeben am 6. September 2019 |
Gesetz
vom 6. Juni 2019
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Es findet keine Anwendung auf den monetären Wert:
a) der auf Instrumenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Zahlungsdienstegesetzes gespeichert ist; und
b) der für Zahlungsvorgänge nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i des Zahlungsdienstegesetzes verwendet wird.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
b) "E-Geld": jeder elektronisch oder magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 des Zahlungsdienstegesetzes durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird;
Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b und d
2) Neben der Ausgabe von E-Geld sind von der Bewilligung umfasst:
a) die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis h des Zahlungsdienstegesetzes. Für Gelder, die im Rahmen dieser Tätigkeit entgegengenommen werden und nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, gelten die Art. 7 Abs. 4 bis 6 des Zahlungsdienstegesetzes sinngemäss;
b) die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g und h des Zahlungsdienstegesetzes. Die in diesem Zusammenhang gewährten Kredite dürfen weder aus für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldern noch aus nach Art. 11 gehaltenen Geldern gewährt werden;
d) der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 53 des Zahlungsdienstegesetzes;
Art. 10 Abs. 4
4) Für die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, werden die Eigenmittelanforderungen des E-Geld-Instituts nach Art. 18 und 19 des Zahlungsdienstegesetzes berechnet.
Art. 14
Vertrieb, Rücktausch und Ausgabe von E-Geld über Dritte und Agenten
1) E-Geld-Instituten sind der Vertrieb und der Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, gestattet. Vertreibt ein E-Geld-Institut E-Geld in einem anderen EWR-Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person, so gelten die Art. 27, 37 Abs. 2 und Art. 38 des Zahlungsdienstegesetzes sowie die nach Art. 28 Abs. 5 und Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angenommenen delegierten Rechtsakte für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.
2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten oder Personen nach Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a durch Agenten ist unter Einhaltung von Art. 25 des Zahlungsdienstegesetzes zulässig.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a
bis und c
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:
abis) das E-Geld-Institut die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
c) das E-Geld-Institut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder
Art. 22 Abs. 1
1) Erlöschen und Entzug einer Bewilligung nach Art. 19 oder 20 bewirken die Auflösung und Löschung der Firma eines E-Geld-Instituts im Handelsregister. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen E-Geld-Instituts.
Überschriften vor Art. 31
G. Aufsicht
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 34 Abs. 3 und 6
3) Wurde gegen ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 35 Abs. 2, 5 und 6
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen;
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
c) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
d) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
e) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;
f) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
g) Empfehlungen, Mitteilungen und Richtlinien erlassen;
h) eine Bewilligung abändern oder entziehen;
i) die Abberufung der Geschäftsleiter oder der für die Geschäftsführung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen verlangen;
k) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist und dessen Vollzug verlangen;
l) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel verlangen;
m) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
n) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten verlangen;
o) die Übermittlung ergänzender Informationen verlangen;
p) wenn Gläubigerinteressen durch Missstände akut gefährdet erscheinen, einem E-Geld-Institut alle Geschäfte untersagen, die geeignet sind, diese Gefährdung zu vergrössern;
q) wenn Gläubigerinteressen durch Missstände akut gefährdet erscheinen, die Fortführung des Geschäftsbetriebs ganz oder teilweise untersagen.
5) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.
Art. 40 Abs. 1
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem E-Geld-Institut eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.
Art. 47 Abs. 3
3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. a, b, e und f sowie Abs. 2 Bst. e
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für ein E-Geld-Institut tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g ausübt oder anbietet;
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
e) Aufgehoben
Art. 49 Abs. 1 Bst. d bis h sowie Abs. 2 bis 5
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41, verletzt;
f) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 10 verletzt;
g) vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
h) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
2) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
3) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
4) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 2 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 3 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
5) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.
Überschrift vor Art. 50a
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50a
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.
Überschrift vor Art. 51
Aufgehoben
1) E-Geld-Institute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit nach Art. 5 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
2) E-Geld-Institute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Tätigkeiten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltungen dieser Anforderungen sicherzustellen.
3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein E-Geld-Institut die Anforderungen des neuen Rechts erfüllt, gilt die Bewilligung nach Art. 9 als erteilt; die FMA hat das E-Geld-Institut in das E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) einzutragen und das betroffene E-Geld-Institut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein E-Geld-Institut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. Art. 20 findet sinngemäss Anwendung.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
1) Wird in diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sowie deren Durchführungsvorschriften verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter
http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zahlungsdienstegesetz vom 6. Juni 2019 in Kraft.
2) Kapitel III (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
11/2019 und
46/2019