vom 27. August 2019
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, in der Fassung LGBl. 2017 Nr. 18, kund.
Anhang
Änderung der Regel 69.1 der Ausführungsordnung
123
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 2. Oktober 2018
Inkrafttreten: 1. Juli 2019
Regel 69
Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist
69.1 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
a) Vorbehaltlich der Abs. b bis e beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung, wenn alles im Folgenden Genannte in ihrem Besitz ist:
i) der Antrag;
ii) der (vollständige) fällige Betrag für die Bearbeitungsgebühr und die Gebühr für die vorläufige Prüfung, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2; und
iii) entweder der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung der Internationalen Recherchenbehörde nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1;
es sei denn, der Anmelder beantragt ausdrücklich, den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung bis zum Ablauf der nach Regel 54bis.1 Abs. a massgeblichen Frist zu verschieben.
b) bis e) [Unverändert]
69.2 [Unverändert]
1
Übersetzung des französischen Originaltextes
2
Die Änderungen der Regel 69.1 Abs. a treten am 1. Juli 2019 in Kraft und finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren Anmeldedatum der 1. Juli 2019 oder ein späteres Datum ist.
3
Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis "[Unverändert]".