120.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 220 ausgegeben am 6. September 2019
Verordnung
vom 3. September 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Führung und Verwendung des Staatswappens
Aufgrund von Art. 25 des Gesetzes vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz), LGBl. 1982 Nr. 58, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Februar 1984 über die Führung und Verwendung des Staatswappens, LGBl. 1985 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1
1) Das kleine Staatssiegel ist ein Rundsiegel und zeigt das grosse Staatswappen mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein" und der Bezeichnung "Landesverwaltung" bzw. "Regierung"; zudem kann die Bezeichnung der siegelführenden Behörde enthalten sein (Abbildung Nr. 3 im Anhang).
Art. 3a
Staatssiegel in elektronischer Form
1) Das grosse und das kleine Staatssiegel können nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 bis 5 auch in elektronischer Form geführt und verwendet werden.
2) Die Regierung kann Abweichungen in Bezug auf die Grösse, Form und Gestaltung der Staatssiegel in elektronischer Form bewilligen.
Art. 9 Abs. 2
2) Form, Grösse und Gestaltung der amtlichen Drucksachen bedürfen der Bewilligung der Regierung.
Art. 10 Abs. 1
1) Auf Uniformen der Landespolizei und des Landeskaders der Feuerwehr findet das kleine Staatswappen als Kokarde und Abzeichen Verwendung.
Art. 11
Durchführung
Mit der Beschaffung werden betraut:
a) bei Siegeln, Stempeln, amtlichen Schildern, Kokarden und Abzeichen: das Amt für Personal und Organisation;
b) bei Siegeln in elektronischer Form: das Amt für Informatik.
Anhang Abbildung Nr. 3
Abbildung Nr. 3
Kleines Staatssiegel
Dienstsiegel
Massstab 1:1
(Art. 3)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef