0.453
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 221ausgegeben am 6. September 2019
Kundmachung
vom 3. September 2019
der Abänderung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 45, macht die Regierung im Anhang die Abänderung von Art. XXI (Beitritt) des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, LGBl. 1980 Nr. 63, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Abänderung von Art. XXI des Übereinkommens über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen1
Beschlossen in Gabarone, Botswana, am 30. April 1983
Zustimmung des Landtages: 26. Oktober 20002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. November 2013
Art. XXI (Beitritt) wird durch folgende Abs. 2 bis 6 ergänzt:
2) Dieses Übereinkommen liegt für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die ihnen von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind und in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zum Beitritt auf.
3) In ihren Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit mit. Die Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über ihre Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und über Änderungen dieser Zuständigkeit werden vom Verwahrer an die Vertragsparteien verteilt.
4) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Rechte aus und erfüllen die Pflichten, die dieses Übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten der Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
5) In ihren Zuständigkeitsbereichen üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ihr Stimmrecht mit der Anzahl Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt.
6) Jede Bezugnahme auf "Vertragspartei" in dem in Art. 1 Bst. h dieses Übereinkommens verwendeten Sinne sowie auf "Staat/Staaten" oder "Staat, der Vertragspartei" des Übereinkommens "ist"/"Staaten, die Vertragsparteien" des Übereinkommens "sind", ist so auszulegen, als schliesse sie eine Bezugnahme auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ein, die für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.
Geschehen in Gaborone, Botswana, am 30. April 1983.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 85/2000