0.814.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 226 ausgegeben am 13. September 2019
Kundmachung
vom 10. September 2019
der Berichtigung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Gestützt auf Art. 13b des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Berichtigung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, LGBl. 1998 Nr. 157, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Berichtigung des Übereinkommens über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Berichtigung gemäss Notifikation des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen vom 17. November 2014
Ingress letzter Absatz
[Betrifft nur den französischen und italienischen Text.]
Art. 1 Abs. iv
[Betrifft nur den französischen Text.]
Art. 1 Abs. v
[Betrifft nur den französischen und italienischen Text.]
Art. 2 Abs. 1
statt:
[…] Reduzierung und Bekämpfung von … […]
muss es heissen:
[…] Reduzierung und Bewältigung von… […]
Art. 3 Abs. 4
[Betrifft nur den französischen Text.]
Art. 3 Abs. 7
[Betrifft nur den französischen und italienischen Text.]
Art. 4 Abs. 2
[Betrifft nur den französischen und italienischen Text.]
Art. 8
[Betrifft nur den französischen Text.]
Art. 11 Abs. 1
statt:
[…] der leitenden Berater der ECE-Regierungen […]
muss es heissen:
[…] der leitenden Berater der Regierungen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen […]
Art. 11 Abs. 2 Bst. c
[Betrifft nur den französischen und italienischen Text.]
Art. 14 Abs. 4
statt:
4) Die entsprechend Abs. 3 dieses Artikels angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens Dreivierteln der Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde.
muss es heissen:
4) Die entsprechend Abs. 3 dieses Artikels angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens Dreivierteln der Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung hinterlegt hat.
Anhang II Bst. b
[Betrifft nur den französischen Text.]
Anhang III Abs. 1 Bst. b
statt:
[…] im Ramsar-Übereinkommen […]
muss es heissen:
[…] im Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Übereinkommen) […]
Anhang IV Abs. 12
[Betrifft nur den französischen und italienischen Text.]
Anhang V Einleitungssatz
statt:
Die Beurteilung hat insbesondere folgenden Zweck: […]
muss es heissen:
Die Beurteilung hat folgenden Zweck: […]
Anhang VI Abs. 1
statt:
[…] oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen […]
muss es heissen:
[…] oder den Geltungsbereich bestehender institutioneller Regelungen […]