412.014.058
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 230ausgegeben am 20. September 2019
Verordnung
vom 17. September 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. August 2018 über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2018 Nr. 179, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 Position 1
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von drei Stunden; dafür gilt Folgendes:
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen und nachstehender Prüfungsdauer sowie mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Prüfungsform/Dauer
 
Gewichtung
  
praktisch
mündlich
 
1
Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis
20 Min.
10 Min.
15 %
 
Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durchführen von diagnostischen Massnahmen
   
Art. 26 Abs. 2
2) Lernende, die ihre Bildung als medizinische Praxisassistentin/medizinischer Praxisassistent vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef